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  • 01.12.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    BGH: Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fach) auch bei durchschnittlichen Leistungen zulässig

    Auch bei nach Schwierigkeit und Zeitaufwand eher durchschnittlichen Leistungen dürfen Ärzte den 2,3-fachen Satz der GOÄ verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07) entschieden. Damit hat der BGH die vorherrschende Rechtsprechung korrigiert, wonach nur schwierige und zeitaufwendige Behandlungen mit dem 2,3-fachen Satz veranschlagt werden dürfen. Die Karlsruher Richter begründen dies unter anderem damit, dass dem Verordnungsgeber diese Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt sei und er dennoch davon abgesehen habe, eine nähere Begründung für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fach) zu verlangen.  

     

    Nach dieser Entscheidung ist die Praxis von Erstattungsstellen, zum 2,3-fachen Satz berechnete Leistungen auf einen geringeren Faktor herabzusetzen, nicht rechtens. Insbesondere bei Zahnärzten kommt es immer wieder vor, dass Erstattungsstellen zum Beispiel bei den dentinadhäsiven Kunststofffüllungen die in Ansatz gebrachten Steigerungsfaktoren auf einen geringeren Gebührensatz herabkürzen.  

     

    Im Schwesterdienst „Privatliquidation aktuell“ Nr. 12/2007 gehen wir auf diese Entscheidung ein. Bei Interesse können Sie ein kostenloses Exemplar anfordern (Anschrift siehe Impressum auf der letzten Seite).  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 6 | ID 116048