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  • 30.04.2009 | Aktuelle Fallbeispiele

    Was bei Abrechnung der Beratungsgebühr Ä1 bei Kassen- und Privatpatienten zu beachten ist

    Der Ansatz der Nr. Ä1 ist im vertragszahnärztlichen Bereich und auch in der Privatliquidation häufig problematisch. Die nachfolgenden Beispiele sollen daher zur Verdeutlichung der Abrechnung dienen. Zunächst muss zwischen der privaten GOÄ-Nr. 1 und der Nr. Ä1 für eine vertragszahnärztliche Behandlung differenziert werden. Dazu folgende Erklärungen:  

    1. Vertragszahnärztliche Behandlung

    Das Honorar beträgt etwa 7,70 Euro. Die Leistung ist abrechenbar für die Beratung eines Kranken, auch fernmündlich; als alleinige Leistung immer einmal je Sitzung; neben einer anderen zahnärztlichen Leistung nur einmal im Quartal, und nur dann, wenn noch keine Beratungs-, oder Untersuchungsgebühr im selben Quartal angesetzt wurde; über einen Quartalswechsel für den selben Behandlungsfall erneut erst dann, wenn zwischen der letzten Ä1 oder 01 18 Kalendertage verstrichen sind; über einen Quartalswechsel für einen neuen Behandlungsfall (der nicht aus der letzten 01 oder Ä1 hervorgeht).  

     

    Die Leistung ist nicht abrechenbar neben den Bema-Nrn. 01, 02 und Fu in gleicher Sitzung, wenn sie nicht durch den Behandler selbst erbracht wurde, neben Besuchsgebühren, neben einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung, wenn die Beratung nicht anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient, sowie für Terminvereinbarungen.  

    2. Privatzahnärztliche Behandlung

    Das Honorar beträgt 10,72 Euro beim Faktor 2,3. Die Leistung ist abrechenbar für die Beratung eines Kranken; auch fernmündlich; als alleinige Leistung immer einmal je Sitzung, bei mehrmaliger Berechnung am selben Tag muss die Uhrzeit in der Liquidation angegeben werden; neben einer anderen Sonderleistung nur einmal je Behandlungsfall. Die Leistung ist nicht abrechenbar für Beratungen, die mindestens 10 Minuten dauern (Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 3), und für Terminvereinbarungen.  

     

    Erster Fall

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    09.01.  

    Eingehende Untersuchung und Beratung über Zahnersatz (Dauer etwa 7 Minuten)  

    01  

    001  

    Ä1  

    10.02.  

    Beratung über neuen Zahnersatz  

    Ä1  

    Ä1