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  • 01.03.2006 | Aktuelle Fallbeispiele

    Funktionsanalyse und Aufbissschienen-Therapie

    Für die Behandlung funktioneller Störungen des stomatognathen Systems werden zahlreiche unterschiedliche Behandlungskonzepte empfohlen. Allen gemeinsam ist eine umfangreiche Diagnostik und in der Regel eine Initialtherapie mit Aufbissbehelfen. Das folgende Beispiel orientiert sich vom Ablauf her an einer dieser Methoden. Leistungen, die auch einem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, haben wir – wie immer – mit einem * gekennzeichnet. Anzumerken ist, dass einige KZVen die Berechnung der Aufbissschienen-Therapie im Anschluss an funktionsanalytische Maßnahmen möglicherweise als nicht zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit gehörig ablehnen. Fragen Sie also im Zweifel bei Ihrer KZV nach.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    02.01.  

    Eingehende Untersuchung  

    01  

    001 (Ä 6)  

    Patient klagt über Schmerzen in den Kiefergelenken beim Kauen und Gähnen  

     

     

    Beratung über mögliche Ursachen der Beschwerden sowie über Diagnose- und Therapieverfahren (15 Minuten)  

    –  

    Ä 3  

    03.01.  

    Erstellung eines Heil- und Kostenplanes über Funktions- analyse und -therapie (auf Wunsch des Patienten)  

    002*  

    002  

    Erstellung eines Heil- und Kostenplanes für den Kassenpatienten  

    2  

    –  

    05.01.  

    Funktionsanalyse mittels Formblatt  

    800*  

    800  

    OK-, UK-Situationsabformung für Planungsmodelle  

    7 b  

    006  

    Orthopantomogramm  

    Ä 935 d  

    Ä 5004  

    11.01.  

    Anlegen eines Übertragungsbogens zur arbiträren Scharnierachsenbestimmung und Modellmontage  

    802*  

    802  

    Registrat und Kontrollregistrat der UK-Zentrallage  

    2 x 801*  

    2 x 801  

    Registrierung von UK-Bewegungen  

    805*  

    805  

    Montage des UK-Modells  

    804*  

    804  

    Diagnostische Maßnahmen an den einartikulierten Modellen  

    808*  

    808  

    13.01.  

    Eingliederung einer okklusal adjustierten Aufbissschiene  

    K 1  

    701  

    Beratung über Benutzung und Pflege der Schiene  

    619*  

    619  

    16.01.  

    Kontrolle der Schiene mit Kürzung des Randes links und rechts  

    K 7  

    704, 2 x 403  

    23.01.  

    Kontrolle der Schiene mit Auftrag von Kunststoff  

    K 9  

    706  

    30.01.  

    Kontrolle der Schiene mit Einschleifen des okklusalen Reliefs  

    K 8  

    705  

    03.02.  

    Die Schiene weist einen Sprung auf.  

    Reparatur im Praxislabor  

    K 6  

    703  

    09.02.  

    Primärkontakte an den Zähnen 15 und 24 eingeschliffen  

    2 x 810*  

    2 x 810  

    17.02.  

    Patient beschwerdefrei  

    Beratung (8 Minuten): UK-Position soll durch Onlays stabilisiert werden  

    Ä 1  

    Ä 1  

    Erläuterungen zur Tabelle

    2. Januar

    Kostenerstatter erheben gelegentlich Einwände gegen die Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für eine längere Beratung neben der GOZ-Nr. 001. Das erstaunt insofern, als das OLG Düsseldorf diese Abrechnungspraxis schon im Urteil vom 21. Dezember 2000 (Az: 8 U 4/99) für rechtens erklärt hat: „Die gemeinsame Berechnung der Gebührennummern 001 GOZ und 3 GOÄ ist nicht zu beanstanden. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die in der ergänzenden Leistungslegende zur Gebührennummer 3 GOÄ enthaltene Einschränkung nur auf die Untersuchungsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte erstreckt und sich nicht mit Leistungen befasst, die auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden.“  

     

    3. Januar

    Verlangt ein Patient für nicht prothetische Leistungen im Vorfeld einen Heil- und Kostenplan, so ist dieser unter der GOZ-Nr. 002 zu berechnen. Das gilt auch für einen Kassenpatienten, wenn dieser eine detaillierte Aufstellung der bei ihm geplanten funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen mit den anfallenden Kosten wünscht. Denn grundsätzlich gehören derartige Maßnahmen, mit Ausnahme der K-Nummern, nicht zu den Vertragsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.