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  • 04.10.2010 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die vollständige Abrechnung von Besuchen

    Bei der Abrechnung (zahn-)ärztlicher Hausbesuche sind sehr unterschiedliche Varianten zu beachten. Das Fallbeispiel soll Aufschluss darüber geben, damit Besuche ohne Honorarverluste abgerechnet werden können.  

    Datum  

    Behandlung  

    Kassenpatient  

    Privatpatient  

    4.10.  

    Ein Patient ruft in der Praxis an und verlangt nach einem Besuch des Zahnarztes bei ihm zu Hause. Termin für abends 18.30 Uhr vereinbart.  

     

     

    4.10.  

    18:10 Uhr  

    Der Zahnarzt fährt mit seinem PKW zur Wohnung des Patienten, die sich 18 km von der Praxis entfernt befindet.  

    Ä 50  

    Ä 7840  

    GOÄ-Nr. 50  

    § 8 GOÄ: 15,34 €  

     

    Eingehende Untersuchung des Patienten  

     

    Ä6  

     

    Beratung, eventuell Unterfütterung notwendig (4 Minuten)  

     

     

     

    Regio 16 und 26 Prothesendruckstelle entfernt  

    sk  

    2 x 403 GOZ  

    20.10.  

    Das Krankenhaus ruft an und verlangt dringend nach einem Besuch des Zahnarztes zum Patienten (dieser muss stationär wegen einer anderen Behandlung behandelt werden).  

     

     

    20.10.  

    13:00 Uhr  

    Der Zahnarzt fährt mit seinem PKW in das Krankenhaus, das fünf Kilometer von der Praxis entfernt ist.  

    **  

    GOÄ-Nr. 50  

    § 8 GOÄ: 6,65 €  

     

    Konsiliarische Erörterung mit dem Oberarzt  

    **  

    GOÄ-Nr. 60  

     

    OK Unterfütterung mit Randgestaltung der Totalprothese (vorher Prothese zum Funktionslöffel umgearbeitet)  

    **  

    518 (GOZ)  

     

    Nach 35 Minuten fährt der Zahnarzt wieder in die Praxis, wo die zahntechnischen Leistungen erbracht werden.  

     

     

    20.10.  

    18:00 Uhr  

    Der Zahnarzt fährt mit seinem PKW wieder in das Krankenhaus.  

    **  

    GOÄ-Nr. 50  

    § 8 GOÄ: 6,65 €  

     

    OK unterfütterte Prothese wieder eingegliedert (5 Minuten)  

    **  

    529 GOZ  

    29.10.  

    Der Patient verlangt nochmal einen Zahnarztbesuch im Krankenhaus. Außerdem möchte ein anderer Patient im Nachbarzimmer eine Druckstelle entfernt haben.  

     

     

    29.10.  

    18:20 Uhr  

    Der Zahnarzt fährt mit dem PKW wieder in das Krankenhaus.  

    Ä50  

    Ä7820*  

    GOÄ-Nr. 50  

    § 8 GOÄ*: 3,33 €  

     

    OK Prothesendruckstelle regio 24 und 13 entfernt  

     

    2 x 403 GOZ  

     

    Behandlung der dadurch entstandenen Mundschleimhautentzündung mit Salbe (Dauer ca. 15 Minuten)  

     

    402 GOZ  

     

    Den zweiten Patienten symptombezogen untersucht  

    Ä50  

    Ä7820*  

    GOÄ-Nr. 50  

    § 8 GOÄ*: 3,33 €  

     

    Beratung über neue Prothesen (Dauer ca. 20 Minuten)  

     

     

     

    OK und UK Druckstellen entfernt (regio 15, 26, 43 und 47), Dauer der Gesamtbehandlung ca. 35 Minuten)  

    sk  

    4 x 403 GOZ  

    * anteilig  

    ** Abrechnung der GOZ/GOÄ-Leistungen direkt mit dem Krankenhaus  

    Erläuterungen

    4. Oktober

    Nach den Allgemeinen Bestimmungen des Bema sind zunächst diejenigen zahnärztlichen Leistungen, die nicht im Bema enthalten sind, nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung bewertet. Zur Ermittlung der Bewertungszahl ist dabei für neun GOÄ-Punkte ein Bema-Punkt anzusetzen. Die ermittelten Bewertungszahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Die GOÄ ist im Rahmen der Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde somit für die Berechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung anzuwenden, wobei dafür die §§ 8 und 9 GOÄ gelten. Wichtig für die Abrechnung von Besuchen als Vertragsleistung ist, dass diese ausschließlich vom Patienten selbst oder dessen Angehörigen angefordert werden.  

     

    Fordert also ein Patient einen Besuch des Zahnarztes zu ihm nach Hause bzw. dessen Aufenthaltsort an, so kann der Zahnarzt diesen Besuch zunächst mit der GOÄ-Nr. 50 als Vertragsleistung abrechnen - und zwar auch dann, wenn weiter keine Behandlung erfolgt. Hinzu kommt das Wegegeld, das in § 8 der GOÄ geregelt ist. § 8 unterteilt das Wegegeld je nach Entfernung der Strecke und ob der Besuch tagsüber oder nachts - also zwischen 20:00 und 8:00 Uhr - erfolgte. Für einen Besuch mit 18 km Entfernung pro Strecke wird die GOÄ-Nr. 7840 (mehr als zehn Kilometer und bis zu 25 Kilometer) abgerechnet.  

     

    Neben einem Besuch kann keine weitere Untersuchung und auch keine Beratung als Vertragsleistung abgerechnet werden, da diese in der Besuchsgebühr bereits enthalten sind („Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“). Diese Einschränkung gilt aber nicht für die vollständige Untersuchung nach GOÄ-Nr. 6 und auch nicht für die zahnärztliche Untersuchung nach GOZ-Nr. 001 in der Privatabrechnung. Diese Untersuchungen sind nicht mit der Besuchsgebühr abgegolten und können daher zusätzlich berechnet werden. Die GOÄ-Nr. 6 umfasst die vollständige körperliche Untersuchung des stomatognathen Systems und ist einmal je Sitzung ohne zeitliche Begrenzung abrechenbar. Zur Untersuchung des stomatognathen Systems gehören dabei die Inspektion der Mundhöhle, die Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie die Erhebung eines vollständigen Zahnstatus.