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  • 29.07.2010 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die vollständige Abrechnung der Rezessionsdeckung durch freies Schleimhauttransplantat

    Das heutige Fallbeispiel befasst sich mit einer Rezessionsdeckung durch ein freies Schleimhauttransplantat. Bei dieser Behandlung handelt es sich um eine reine Privatleistung. Dies geht aus der PAR-Richtlinie B. V. hervor, in der es heißt: „Nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten gehört die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut“.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    01.08.  

     

    Eingehende Untersuchung (alle Zähne einschließlich der 8er sind vorhanden und die nötigen konservierend versorgt) einschließlich Erhebung eines Parodontalbefundes (Der Befund ist soweit in Ordnung; 13 und 23 haben den Gingivarand entzündet und es liegen ausgeprägte Rezessionen vor.)  

    01  

    001  

     

    Erhebung eines PSI-Code  

    04  

    analog  

     

    Supragingivale harte Belagsentfernung an allen Zähnen (18-28 und 38-48)  

    Zst  

    32 x 405  

     

    Beratung über eine Behandlung zur Rezessionsdeckung (12 Min.)  

     

    Ä3  

     

    Patient wünscht schriftlichen Kostenvoranschlag über die Behandlung  

     

    002*  

    10.08.  

    13,23 Oberflächenanästhesie  

     

    1 x 008*  

     

    13,23 Infiltrationsanästhesie  

     

    2 x 009*  

     

    Infiltrationsanästhesie an zwei Stellen am Gaumen  

     

    2 x Ä490*  

     

    13, 23 Gingivaverbreiterung  

     

    413*  

     

    Entnahme von zwei Schleimhauttransplantaten an getrennten Stellen  

     

     

     

    13, 23 Einpflanzung der Schleimhauttransplantate  

     

    2 x Ä2386*  

    Ä443*  

     

    13, 23 Wundverbandsplatte  

     

    Ä2700*  

    11.08.  

    13,23 Kontrolle der Wunden  

     

    2 x 329*  

    17.08.  

    13,23 Nähte entfernt  

     

    2 x Ä2007*  

    Die mit * gekennzeichneten Leistungen sind außervertragliche Leistungen und müssen dem GKV-Patienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden.  

     

    Erläuterungen

    1. August

    Die eingehende Untersuchung ist bei gesetzlich versicherten Patienten Leistungsinhalt der Bema-Nr. 01 und einmal je Kalenderhalbjahr abrechenbar. Der Mindestabstand zwischen der ersten und einer weiteren Untersuchung nach der Bema-Nr. 01 muss allerdings vier Monate betragen.  

     

    In der Privatliquidation ist die eingehende Untersuchung Inhalt der GOZ-Nr. 001. Dazu gehören die Erhebung des Zahnbefundes und des Befundes der Mundhöhle und der Kiefer sowie die Erhebung eines Parodontalbefundes und dessen Aufzeichnung. Dabei ist allerdings nicht die Erhebung des Parodontalstatus gemeint. Dieser ist nach der GOZ-Nr. 400 abrechenbar, wenn er zusätzlich erbracht wird. Die Untersuchung nach GOZ-Nr. 001 ist uneingeschränkt und somit einmal je notwendiger Untersuchung ohne zeitliche Einschränkung abrechenbar.