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  • 05.01.2011 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die korrekte und vollständige Abrechnung der Notdienstbehandlung am Wochenende

    Die Behandlungen im Notdienst sind meist immer die gleichen bzw. wiederholen sich häufig. Doch gerade bei solcher Regelmäßigkeit ist die Gefahr groß, dass sich bei der Abrechnung „Routinefehler“ einschleichen. Unser Beitrag zeigt daher die Abrechnung am Wochenendnotdienst auf.  

    Die Abrechnung im Samstagsnotdienst

    Anhand von drei Fällen zeigen wir nachfolgend auf, was bei der Abrechnung im Samstagsnotdienst zu beachten ist.  

     

    Fall 1: Patient mit einer geschwollenen Wange

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    8.1.  

    Symptombezogene Untersuchung und kurze Beratung
    (Dauer ca. zwei Minuten) über Abszess an Zahn 16 buccal  

    Ä1, 03  

    Ä5, (Ä1), Zuschlag D  

     

    16 Oberflächenanästhesie  

     

    008  

     

    16 Infiltrationsanästhesie  

    40  

    009  

     

    16 Inzision  

    Ä 161  

    Ä 2428  

     

    16 Tamponade gelegt  

     

     

     

    Patient soll am nächsten Morgen noch einmal die Praxis aufsuchen, um die Wunde zu kontrollieren.  

     

     

    Erläuterungen: Für die symptombezogene Untersuchung des GKV-Patienten in der Praxis ist keine Gebühr abrechenbar. Hier bestünde nur die Möglichkeit einer Abrechnung der Bema-Nr. 01 bei erfolgter eingehender Untersuchung; diese ist aber als Notdienstleistung unwirtschaftlich. Ebenso ist in den Abrechnungs-Bestimmungen der Nr. 01 festgehalten, dass diese in der Regel zwar die erste Maßnahme in einem Behandlungsfall darstellt, Schmerzfälle aber eine Ausnahme sind. Somit kann für GKV-Patienten hier nur die Beratung nach Nr. Ä1 und der Zuschlag nach Bema-Nr. 03 einmal je Sitzung zusätzlich zu den Leistungen, die außerhalb der normalen Sprechstunde erbracht werden, abgerechnet werden.  

     

    Bei Privatpatienten kann die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Nr. 5 berechnet werden, ebenso die GOÄ-Nr. 1 für die Beratung und den Zuschlag D für erbrachte Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen.