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  • 01.12.2007 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die Abrechnung einer Wurzelspitzenresektion

    Immer noch gibt es Unsicherheiten bei der Durchführung von Wurzelspitzenresektionen (WSR) – vor allem bei der Entscheidung, wann diese Behandlung an Molaren bei GKV-Patienten als Kassenleistung oder auf rein privater Basis erbracht werden muss. Gemäß der Behandlungs-Richtlinie B.IV (Punkt 4) ist eine WSR an allen Zähnen insbesondere indiziert:  

     

    • wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
    • wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
    • bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption.

     

    Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, eine einseitige Freiendsituation vermieden oder der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.  

     

    Eine weitere Problematik stellen die verschiedenen Abrechnungspositionen und die unterschiedlichen Abrechnungen in der gesetzlichen und der privaten Abrechnung dar. Auf Grund der umfangreichen Vorbehandlungsmaßnahmen (Röntgenaufnahmen, Wurzelkanalbehandlung usw.) ist das folgende Fallbeispiel auf die chirurgische Behandlung beschränkt.