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  • 27.06.2008 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die Abrechnung der Leistungen bei Versorgung des Patienten mit einer Adhäsivbrücke

    Einspannige Adhäsivbrücken im Frontzahnbereich sind bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren zahnärztliche Vertragsleistungen, wenn diese ein Metallgerüst mit vestibulärer Verblendung haben. Die Pfeilerzähne sollen dabei gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 24 karies- und füllungsfrei sein. Werden Versicherte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, mit einspannigen Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich versorgt, so gelten diese Versorgungen als gleichartig. Auch hier sollten die Pfeilerzähne karies- und füllungsfrei sein. Nicht geregelt ist die Versorgung mit Adhäsivbrücken bei Versicherten, die noch keine 14 Jahre alt sind. In diesem Fall sollte die zuständige KZV kontaktiert werden.  

     

    Es handelt sich hier um einen 16-jährigen Patienten, der auf Grund des Verlustes von Zahn 11 mit einer Adhäsivbrücke als Regelversorgung versorgt wird. Auf Grund der umfangreichen Möglichkeiten zur Vorbehandlung gehen wir nur auf die Kernleistungen der Adhäsivbrücke ein.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    10.07.  

    Infiltrationsanästhesie an den Zähnen 12 und 21  

    2 x 40  

    2 x 009  

     

    Entfernung der weichen Beläge an den Zähnen 12 und 21  

     

    2 x 405  

     

    Vorbereitung der Retentionen an den Pfeilerzähnen 12 und 21  

     

    1 x 403  

     

    Abformung des Gegenkiefers mit Alginat und Abformung des Oberkiefers mit Polyäther  

     

    005  

     

    Einfache Bissnahme mittels Futar und Farbbestimmung  

     

     

    20.07.  

    Befestigung der Adhäsivbrücke in Säure-Ätz-Technik  

    93  

    515  

    25.07.  

    Nachkontrolle  

     

     

    10. Juli

    Die Infiltrationsanästhesie kann bei Kassenpatienten einmal für zwei nebeneinander stehende Zähne berechnet werden. Für die beiden oberen mittleren Schneidezähne gibt es aber eine Ausnahmeregel, dass diese nicht als ein Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen gelten. Daher kann für diese Zähne die Infiltrationsanästhesie einmal je Zahn berechnet werden. Bei lang andauernden Eingriffen ist die Infiltrations-anästhesie erneut abrechenbar. In der Privatabrechnung ist die Anästhesie einmal je Anästhesiegebiet abrechenbar. Für die Entfernung weicher supragingivaler Beläge wird beim Privatpatienten die GOZ-Nr. 405 einmal je Zahn berechnet. Unter der GOZ-Nr. 405 kann auch die Entfernung harter supragingivaler Beläge einmal je Zahn berechnet werden. Allerdings ist die Entfernung weicher Beläge bei Kassenpatienten nicht als Vertragsleistung abrechenbar. Vertragsleistung ist lediglich die Entfernung harter Zahnbeläge, die auch nur einmal je Sitzung und einmal pro Kalenderjahr abgerechnet werden kann. Somit muss die Entfernung der weichen Beläge dem Kassenpatienten privat in Rechnung gestellt werden.