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  • 01.04.2010 | Aktuelle Fallbeispiele

    Chirurgische Vorbereitung eines Prothesenlagers: So rechnen Sie die Leistungen vollständig ab!

    Vor der Anfertigung von herausnehmbarem Zahnersatz ist häufig eine Gestaltung des Kiefers in Form einer chirurgischen Vorbereitung für ein Prothesenlager notwendig. Die Maßnahmen sind in der Regel sehr zeitaufwendig und werden nicht abgerechnet. Gründe sind die fehlende Dokumentation im Behandlungsblatt und mangelnde Abrechnungskenntnisse. Dieses Beispiel befasst sich mit verschiedenen Möglichkeiten von chirurgischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Kiefer für ein Prothesenlager. Die Behandlung soll primär die Abrechnungsmöglichkeiten darstellen.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    25.02.  

    Patient stellt sich zum ersten Mal in der Praxis vor. Die eingehende Untersuchung zeigt folgenden Befund:  

    B  

    f  

    x  

    ew  

    ew  

    ew  

    kx  

    b  

    b  

    b  

    kx  

    kx  

    ew  

    ew  

    ew  

    ew  

    f  

     

    18  

    17  

    16  

    15  

    14  

    13  

    12  

    11  

    21  

    22  

    23  

    24  

    25  

    26  

    27  

    28  

     

    48  

    47  

    46  

    45  

    44  

    43  

    42  

    41  

    31  

    32  

    33  

    34  

    35  

    36  

    37  

    38  

    B  

    f  

    f  

    x  

    f  

    f  

    x  

    x  

    x  

    x  

    x  

    x  

    f  

    f  

    f  

    f  

    f  

    01  

    Ä6  

    Anfertigung eines OPG`s  

    Ä935d  

    Ä5004  

    Besprechung der Unterlagen und weiteren Vorgehens der Behandlung (Dauer ca. 20 Minuten)  

     

    Ä3  

    Heil- und Kostenplan über UK-Interimsprothese ausgestellt  

     

    003  

    30.03.  

    Heil- und Kostenplan der GKV liegt genehmigt vor.  

     

     

    OK und UK Abformung und einfache Bissnahme für OK-Erweiterung zur Totalprothese und UK-Interimsprothese  

    7b  

    006  

    04.04.  

    Aufklärung über Extraktion (Dauer ca. acht Minuten)  

    Ä1  

    Ä1; Ä5  

    UK beidseitige intraorale Leitungsanästhesie  

    2 x 41a (L1)  

    2 x 010  

    17, 13, 22, 23 Infiltrationsanästhesie  

    3 x 40 (I)  

    4 x 009  

    Extraktion aller UK Zähne  

    6 x 43 (X1)  

    1 x 44 (X2)  

    6 x 300  

    1 x 301  

    Extraktion aller OK Zähne  

    3 x 43 (X1)  

    1 x 44 (X2)  

    3 x 300  

    1 x 301  

    28 Tuberplastik  

    1 x 60  

    1 x 325  

    OK und UK Resektion des Alveolarfortsatzes im Bereich der extrahierten Zähne  

    2 x 62 (Alv)  

    1 x 322  

    04.04.  

    Regio 15, 25 Schleimhautbänder entfernt  

    2 x 57 (SMS)  

    2 x 321  

    OK und UK Nähte im Bereich aller Extraktionswunden (33 - 43 Hautlappenplastik)  

    2 x Ä2381  

    2 x Ä2381  

    Ä442  

    OK Eingliederung der erweiterten Prothese  

    100b  

    526  

    UK Eingliederung der totalen Interimsprothese  

    97b  

    523  

    05.04.  

    Kontrolle aller Wunden; Beratung über weiteres Vorgehen  

    Ä1  

    11 x 329  

    14.04.  

    Entfernung aller Nähte  

    4 x 38 (N)  

    11 x Ä2007  

    17, 23 Druckstelle an Prothese entfernt  

     

    2 x 403  

    15.05.  

    Besprechung der Weiterbehandlung (Dauer ca. 14 Minuten)  

    Ä1  

    Ä3  

    Erläuterungen

    25. Februar

    Die Bema-Nr. 01 kann einmal je Kalenderhalbjahr - frühestens nach vier Monaten - erneut abgerechnet werden und enthält bereits eine Beratung, die demnach nicht zusätzlich abrechenbar ist. Gemäß der Behandlungs-Richtlinie sollen zahnärztliche Maßnahmen mit Ausnahme von Akut- oder Notfällen grundsätzlich mit der Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beginnen. Die GOÄ-Nr. 6 umfasst die vollständige körperliche Untersuchung des stomatognathen Systems und ist einmal je Sitzung ohne zeitliche Begrenzung abrechenbar. Zur Untersuchung des stomatognathen Systems gehören dabei die Inspektion der Mundhöhle, die Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie die Erhebung eines vollständigen Zahnstatus.  

     

    Ein OPG wird mit der Bema-Nr. Ä395d abgerechnet. Bei den Röntgenaufnahmen sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation mit abgegolten. Der Grund für die Röntgenaufnahme ist bei der Abrechnung mit anzugeben (0 = Bissflügelaufnahme, 1 = konservierend/chirurgische Behandlung, 2 = Gelenkaufnahme, 3 = kieferorthopädische Behandlung, 4 = PAR-Behandlung, 5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen). In der Privatliquidation wird das OPG mit der GOÄ-Nr. 5004 abgerechnet. Bei allen Röntgenleistungen ist immer die Röntgenverordnung zu beachten.