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  • 01.01.2006 | Aktuelle Fallbeispiele

    Behandlung einer Dentitio difficilis mit Osteotomie des Weisheitszahnes

    Obwohl es sich bei der Behandlung eines erschwerten Weisheitszahndurchbruchs mit anschließender Entfernung dieses Zahnes um Therapiemaßnahmen handelt, die in jeder Praxis relativ häufig vorkommen, bieten sie doch eine Reihe abrechnungstechnischer Besonderheiten, die wir in diesem aktuellen Fallbeispiel näher erläutern wollen.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    8.10.  

    (Sa. 21 h)  

    Zahnärztlicher Notdienst  

    Patient klagt über Schmerzen und Schwellung im linken Unterkiefer sowie über eine zunehmende Kieferklemme  

    Zuschl. 0 3  

    Zuschl. D, B  

    Untersuchung des schmerzenden Gebiets: akute Dentitio difficilis 38  

    –  

    Ä 5  

    Beratung über die Ursachen der Beschwerden (3 Minuten)  

    Ä 1  

    Ä 1  

    38: Einbringen einer aseptischen Salbe unter die Schleimhautkapuze  

    Mu  

    402  

    Rezept Analgetikum, Chlorhexamed  

    –  

    –  

    9.10. (So. 11 h)  

    Nochmalige Beratung (2 Minuten)  

    –  

    Zu. 0 3  

    Ä 1  

    Zu. D  

    38: Erneutes Einbringen einer antiseptischen Salbe  

    Mu  

    –  

    12.10.  

    Eingehende Untersuchung: kariesfreies Gebiss  

    0 1  

    001  

    Orthopantomogramm: 38 teilretiniert  

    Ä 935 d  

    Ä 5004  

    38: Leitungsanästhesie  

    L 1  

    010  

    38: Exzision der Schleimhautkapuze  

    Exz 1  

    307  

    38: Einlage eines Streifens mit antiseptischer Salbe  

    Mu  

    402  

    14.10.  

    Kurze Beratung über weiteres Vorgehen (3 Minuten)  

    38: Streifen mit antiseptischer Salbe gewechselt  

    –  

    N  

    Ä 1  

    –  

    21.10.  

    38: Leitungsanästhesie  

    L 1  

    010  

    38: Buccale Infiltrationsanästhesie (ausreichende Anästhesietiefe)  

    I  

    009  

    38: Operative Zahnentfernung durch Osteotomie  

    Ost 2  

    304  

    38: Erneute Leitungsanästhesie wegen langer Dauer  

    L 1  

    010  

    38: Stillung einer massiven Blutung durch Umstechen eines Gefäßes  

    Nbl 2  

    306  

    38: 4 Nähte, Streifeneinlage  

    –  

    –  

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  

    Ä 70  

    Ä 70  

    22.10.  

    38: Wundkontrolle mit weiteren Verhaltensregeln (2 Minuten)  

    Ä 1  

    Ä 1 (329)  

    24.10.  

    38: Streifenwechsel  

    –  

    –  

    38: Infiltrationsanästhesie  

    I  

    009  

    38: Erneuerung einer gelösten Naht  

    XN  

    331  

    30.10.  

    38: Wundreinigung und Nahtentfernung  

    N  

    330  

    Erläuterungen zur Tabelle

    8. Oktober

    Während der Zuschlag 0 3 bei einem Kassenpatienten bei jeder Behandlung außerhalb der Sprechstunde berechnet werden kann, sind die GOÄ-Zuschläge A, B, C oder D nur neben Untersuchungen oder Beratungen ansatzfähig. Im vorliegenden Fall können die Zuschläge D für den Samstag und B für die Zeit zwischen 20 und 22 Uhr nebeneinander angesetzt werden, da ja mit den Nrn Ä 1 und Ä 5 sowohl eine Beratungs- als auch eine Untersuchungsgebühr abgerechnet wird.  

     

    Das bloße Einbringen einer Salbe unter die entzündete Schleimhautkapuze löst den Ansatz der Bema-Nr. 105 (Mu) bzw. der GOZ-Nr. 402 aus. Wird behandlungsbegleitend ein Rezept ausgestellt, so ist dies weder in der Kassen- noch in der Privatabrechnung separat berechenbar. Dagegen kann für das bloße Ausstellen eines Wiederholungsrezepts, das der Patient in der Praxis abholt, ohne mit dem Zahnarzt in Kontakt zu kommen bzw. von ihm beraten oder behandelt zu werden, die GOÄ-Nr. 2 – mit reduziertem Gebührenrahmen – in Rechnung gestellt werden.  

     

    9. Oktober

    Wurde bei einem Kassenpatienten in einem Quartal bereits eine Ä 1 oder 0 1 abgerechnet, so kann in diesem Quartal jede weitere Ä 1 nur noch als alleinige Leistung angesetzt werden. Deshalb ist die Ä 1 jetzt neben der Mu nicht mehr berechenbar. Da es sich um eine neue Sitzung handelt, kann jedoch der Zuschlag 0 3 ohne weiteres ein zweites Mal angesetzt werden.  

     

    In der Privatabrechnung gilt, dass die Ä 1 innerhalb eines Behandlungsfalles – das heißt innerhalb eines Monats – nur einmal neben einer anderen Leistung berechnungsfähig ist. Sie kann deshalb in derselben Sitzung nicht neben der Nr. 402 angesetzt werden. Da diese ohnehin niedriger bewertet ist als die Ä 1 und da diese obendrein den Ansatz des Zuschlags D erlaubt, sollte hier auf die Berechnung der Nr. 402 zugunsten der Kombination Ä 1 + D verzichtet werden.  

     

    12. Oktober

    Bei einem Kassenpatienten ist eine eingehende Untersuchung nach der Bema-Nr. 0 1 nach einer vorausgegangenen Ä 1 ohne weiteres abrechenbar, während umgekehrt die Ä 1 nach vorausgegangener 0 1 nur noch als alleinige Leistung ansatzfähig ist. Bei der Behandlung eines Schmerzpatienten sollte daher aus abrechnungstechnischen Gründen die eingehende Untersuchung nicht gleich in der ersten Sitzung erfolgen.  

     

    Die Entfernung der bedeckenden, für das Krankheitsgeschehen ursächlichen Schleimhautkapuze wird unter der Bema-Nr. 49 (Exz 1) bzw. der GOZ-Nr. 307 abgerechnet. Die GOZ erlaubt den Ansatz dieser Position nur „als selbstständige Leistung“. Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass in derselben Sitzung keine weitere Leistung abgerechnet werden darf, sondern lediglich, dass die Exzision ein eigenständiger Eingriff sein muss, der nicht Teil einer anderen chirurgischen Maßnahme ist.  

     

    Dieselbe Einschränkung enthält die Abrechnungsbestimmung Nr. 1 zur Bema-Position Exz 1: „Eine Leistung nach Nr. 49 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.“ Sowohl beim Kassen- als auch beim Privatpatienten kann deshalb für die medikamentöse Behandlung der Dentitio difficilis ohne weiteres neben der Exzision die Mu bzw. GOZ-Nr. 402 angesetzt werden. Diese Maßnahme stellt keine primäre Wundversorgung dar, die grundsätzlich mit dem chirurgischen Eingriff abgegolten ist.  

     

    14. Oktober

    Wird eine Dentitio difficilis rein medikamentös behandelt, so ist dies bei einem Kassenpatienten unter der Bema-Nr. 105 (Mu) zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn unter die Schleimhautkapuze ein Streifen mit einem Medikament eingebracht wird. Diese Maßnahme kann nicht unter der Nr. 38 (N) abgerechnet werden, da sie ja keine Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff darstellt. Wird dagegen nach einer vorausgegangenen Inzision oder Exzision ein Streifen gewechselt, so handelt es sich um eine derartige Nachbehandlung, für die die N ansatzfähig ist. Diese ist um 2 Punkte höher bewertet als die Mu.  

     

    Bei einem Privatpatienten löst der Streifenwechsel grundsätzlich den Ansatz der GOZ-Nr. 330 aus. Da diese jedoch niedriger bewertet ist als die Ä 1 für die begleitende Beratung und da beide Ziffern nicht nebeneinander berechenbar sind, sollte anstelle der Nr. 330 die Ä 1 herangezogen werden.  

     

    21. Oktober

    In der Kassenabrechnung kann neben einer Leitungs- noch eine Infiltrationsanästhesie abgerechnet werden, wenn diese nicht nur der Ausschaltung des N. buccalis, sondern der Erzielung einer ausreichenden Anästhesietiefe dient. In der Privatabrechnung ist die Nebeneinanderberechnung ohne Einschränkungen erlaubt. Auch eine erneute Anästhesie wegen langer Dauer kann sowohl bei einem Kassen- als auch einem Privatpatienten berechnet werden, wobei dies bei der Abrechnung nach Bema seit Anfang 2004 auch im Zusammenhang mit nicht chirurgischen Maßnahmen möglich ist (vorher war der erneute Ansatz nur bei chirurgischen Maßnahmen zulässig).  

     

    Auch wenn ein Zahn nur teilretiniert ist, wird seine Entfernung unter der Bema-Nr. 48 (Ost 2) und nicht etwa unter der Nr. 47 a (Ost 1) abgerechnet. Analog fällt für diese Maßnahme bei einem Privatpatienten die GOZ-Nr. 304 an. Die Streifeneinlage bzw. der Nahtverschluss stellen primäre Wundversorgungsmaßnahmen dar, die weder nach Bema noch nach GOZ separat berechnungsfähig sind.  

     

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Entfernung eines impaktierten, also allseits von Knochen umschlossenen Wurzelrestes – unabhängig von der ursprünglichen Lage des Zahnes – in der Kassenabrechnung grundsätzlich unter der Position Ost 2 in Ansatz gebracht wird. In der Privatabrechnung gilt dies für die entsprechende GOZ-Nr. 304 ohnehin, da ihr Leistungstext im Gegensatz zu dem der Ost 2 von vornherein den Zusatz „impaktiert“ enthält. Die Bema-Nr. 48 wird somit für drei unterschiedliche Leistungen abgerechnet, nämlich für die Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes, eines impaktierten Wurzelrestes und eines Zahnkeims.  

     

    Auch das Stillen der bei einer Operation unvermeidlichen Blutung ist Bestandteil des Eingriffs und als solches mit der Gebühr abgegolten. Erfordert die Blutstillung bei einem Kassenpatienten jedoch einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand, was bei Durchführung der Maßnahme durch Abbinden, Umstechen oder Knochenbolzung stets der Fall ist, so kann sie separat – hier unter der Position Nbl 2 – in Rechnung gestellt werden.  

     

    Für den Privatpatienten ist in diesem Zusammenhang der Leistungstext der GOZ-Nr. 306 maßgeblich, in dem im Gegensatz zu demjenigen der Nr. 305 nicht von einer selbstständigen Leistung die Rede ist. Die Nr. 305 ist in der Operationssitzung daher nur ansatzfähig, wenn die Stillung der Blutung als separate zeitaufwändige Leistung im Anschluss an den chirurgischen Eingriff erfolgt, während die Nr. 306 bei entsprechendem Aufwand auch „intra operationem“ berechnet werden kann.  

     

    22. Oktober

    Die bloße Wundkontrolle mit begleitender Beratung (ohne Maßnahmen an der Wunde) stellt keine Nachbehandlung dar und kann bei einem Kassenpatienten deshalb – genau genommen – nicht unter der Bema-Nr. 38 (N) abgerechnet werden. Die GOZ enthält hierfür mit der Nr. 329 eine eigene Gebührenposition, die jedoch erheblich niedriger bewertet ist als die begleitende Beratung. Daher sollte an ihrer Stelle besser die Ä 1 angesetzt werden.  

     

    24. Oktober

    Der Streifenwechsel wird in der Kassenabrechnung unter der N, die Erneuerung einer Naht unter der XN abgerechnet. Da in einer Sitzung an einer Wunde nur eine der beiden Gebührenpositionen angesetzt werden kann, zieht man hier die XN als höher bewertete Leistung heran.  

     

    Dasselbe gilt in der Privatabrechnung: Da es nicht zulässig ist, an ein und derselben Wunde die Nrn 330 (für den Streifenwechsel) und 331 (für die Erneuerung der Naht) nebeneinander zu berechnen, entscheidet man sich tunlichst für die Nr. 331. Hierzu der entsprechende Passus aus einem Beschluss der Bundeszahnärztekammer: „Die Geb.-Nrn 329/330/331 GOZ sind nur als selbstständige Leistungen und nicht nebeneinander für das gleiche Operationsgebiet berechnungsfähig. Sie sind als selbstständige Leistung in verschiedenen Operationsgebieten auch nebeneinander berechenbar.“  

     

    30. Oktober

    Nach einem Beschluss der Bundeszahnärztekammer ist die Nahtentfernung Bestandteil der Leistung nach der GOZ-Nr. 330 und mit dieser abgegolten. Voraussetzung für deren Ansatz ist demnach, dass neben der Entfernung der Fäden (diese allein wird unter der GOZ-Nr. 2007 berechnet) noch weitere Nachbehandlungsmaßnahmen – hier die Wundreinigung – durchgeführt werden.  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 15 | ID 84648