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  • 03.05.2010 | Abrechnungswissen

    Die Lösungen aus dem Quiz in der April-Ausgabe

    In der April-Ausgabe hatten wir ein Abrechnungsquiz veröffentlicht. Nachstehend erhalten Sie die richtigen Antworten mit entsprechenden Erläuterungen. Alternativ können Sie dieses Quiz aber auch online beantworten, indem Sie sich unter www.iww.de in den „myIWW“-Bereich einloggen und das Quiz in der neuen Rubrik „Abrechnungsquiz“ aufrufen. Ob und warum Sie richtig oder falsch geantwortet haben, bekommen Sie dann sofort angezeigt.  

     

    Frage 1: Wie kann die Abnahme, Reinigung und Wiedereingliederung einer Krone als Suprakonstruktion auf Implantat nach der GOZ berechnet werden?  

    Lösung: a, b, c. Wie bei konventionellen Kronen auf natürlichen Zahnstümpfen wird auch die Entfernung der implantatgetragenen Krone nach GOZ-Nr. 229 berechnet. Die Nr. 405 kann für die Entfernung supragingivaler Beläge berechnet werden. Die Befestigung der Krone wird nach Nr. 231 berechnet.  

     

    Frage 2: In welchen Fällen ist der Funktionsabdruck nach GOZ-Nrn. 518 oder 519 berechnungsfähig?  

    Lösung: a, b, f. Die Funktionsabformungen nach GOZ-Nr. 518 oder Nr. 519 können immer dann berechnet werden, wenn eine statische Abformung nicht ausreicht. Dabei ist es nach der GOZ unerheblich, wie viele Restzähne das Gebiss aufweist - im Unterschied zum Bema, bei dem eine Funktionsabformung nur dann abgerechnet werden kann, wenn das Gebiss drei oder weniger Restzähne aufweist.  

     

    Frage 3: Welche Alternativen bieten sich für die Berechnung der „PZR“ an?  

    Lösung: a, b, c  

    Die professionelle Zahnreinigung ist eine Leistung, die in der GOZ so nicht beschrieben ist. Der Leistungsumfang geht über die GOZ-Nr. 405 hinaus. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) empfiehlt, eine der angegebenen Berechnungsarten anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ in der Regel keine Erstattung erfolgt. Die Berechnung von Pauschalhonoraren ohne Vereinbarung ist nicht zulässig.  

     

    Frage 4: Was kann dem GKV-Patienten zusätzlich zur Wurzelkanalbehandlung privat in Rechnung gestellt werden?  

    Lösung: a, b, c, d, j. Bei der Berechnung von Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten ist zu beachten, dass eine Zuzahlung zur „Kassenleistung“ nicht zulässig ist. Zusätzlich zur Wurzelkanalbehandlung als Vertragsleistung können jedoch selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnet werden, die nicht zum Leistungsumfang der GKV-Leistung gehören - wie die Endometrie, die Anwendung elektro-physikalisch-chemischer Methoden (Phys), die endodontische Stabilisierung sowie das intrakanaläre Bleichen. Wird die endodontische Behandlung mit besonderem technischen Aufwand durchgeführt, so kann dies nur dann entsprechend vergütet werden, wenn der Patient die komplette Wurzelkanalbehandlung als „reine“ Privatleistung in Anspruch nimmt.  

     

    Frage 5: Welche Materialkosten können zu GOZ-Leistungen berechnet werden?  

    Lösung: a, d, e, f, g, h. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 können Materialien, die für Leistungen nach der GOZ verwendet werden, nur dann berechnet werden, wenn die GOZ dies ausdrücklich erlaubt. In den Allgemeinen Bestimmungen werden Abformmaterialien sowie Mittel zur Blutstillung (Teil D), Knochenersatzmaterial (Teil E, zum Beispiel Nr. 411,  

    Implantatteile (Teil K) sowie die konfektionierte provisorische Hülse (GOZ-Nr. 226) genannt. Eine Ausnahme von der Regel hat der Bundesgerichtshof bei der Knochenfräse gemacht: Hier hat der Gutachter dargelegt, dass die Anschaffung der Knochenfräse so teuer ist, dass das für die Leistung bereitgestellte Honorar weitgehend aufgezehrt wird. Da eine Steigerung des Faktors wegen hoher Materialkosten aus Gründen der Systematik der GOZ nicht möglich ist, hat der Bundesgerichtshof die Berechnung der Kosten für die Knochenfräse - bei einmaliger Verwendung für den Patienten - zugelassen.  

     

    Frage 6: Was unterscheidet die Bema-Nr. P 203 von der GOZ-Nr. 410  

    Lösung: d. Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Teil B der GOÄ heißt es: „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.“  

     

    Frage 7: Was unterscheidet die Bema-Nr. P 203 von der GOZ-Nr. 410  

    Lösung: c. Sowohl die Bema-Nr. P 203 als auch die GOZ-Nr. 410 beschreiben einen offenen parodontalchirurgischen Eingriff. Während jedoch die Bema-Nr. P 203 ausdrücklich auf mehrwurzelige Zähne beschränkt ist, kann die GOZ-Nr. 410 für alle Seitenzähne berechnet werden. Die Behandlung eines zweiten oberen Prämolaren wird also nach GOZ unter der Nr. 410, nach Bema jedoch nicht nach der Nr. P203, sondern nach der Nr. P 202 (einwurzelige Zähne) abgerechnet.  

     

    Frage 8: Wie rechnet man die Verankerung zweier Eckenaufbauten an einem Frontzahn mit je zwei parapulpären Stiften nach Bema und GOZ ab?  

    Lösung: b. Während die Bema-Nr. 16 (St) nur einmal je Zahn und nur in Verbindung mit einer drei- oder mehrflächigen Füllung abrechenbar ist, berechnet man die GOZ-Nr. 213 je Stift, allerdings höchstens dreimal pro Zahn. Die vier im Beispiel verwendeten Stifte lösen daher in Verbindung mit den beiden Eckenaufbauten in der Kassenabrechnung nur einmal die Bema-Nr. 16, in der Privatabrechnung dagegen dreimal den Ansatz der GOZ-Nr. 213 aus. In der GOZ können jedoch vier parapulpäre Stifte als Material berechnet werden. Im Bema sind mit der Vergütung die anfallenden Materialkosten abgegolten.  

     

    Frage 9: Welche Einschränkung gilt für Bema-Nr. 14?  

    Lösung: a, e. Die Bema-Nr. 14 rechnet man für eine konfektionierte Krone „in der pädiatrischen Zahnheilkunde” - also bei der Behandlung von Kindern - ab. Der Leistungstext enthält den Zusatz „im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall”, was den Ansatz der Nr. 14 jedoch keinesfalls auf Seiten- oder Milchzähne beschränkt. Deshalb kann die Nr. 14 auch für die auf einige Jahre begrenzte Versorgung eines Schneidezahnes nach einem Frontzahntrauma abgerechnet werden. Vergütet wird in der vertragszahnärztlichen Versorgung jedoch nur die konfektionierte Kinderkrone. Die Materialkosten sind mit der Gebühr abgegolten. Individuell im Labor hergestellte Kronen müssen mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder privat vereinbart werden.  

     

    Frage 10: Wie rechnet man das Wiedereinsetzen der gelösten Brücke (K-K-B-B-B-B-K-K) beim Privatpatienten ab?  

    Lösung: c. Die GOZ-Nr. 511 umfasst das Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern. Die Brücke umfasst die beiden Pfeilerkronen sowie die Brückenspanne. Sind an der Brücke weitere Kronen angebracht, so kann deren Wiedereinsetzen laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zusätzlich zur Nr. 511 je Krone unter der Nr. 231 berechnet werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 17 | ID 135410