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  • 29.07.2010 | Abrechnungsorganisation

    Vermeiden Sie Honorarverluste durch eine vollständige Dokumentation der Leistungen!

    Sie ist lästig, sie kostet viel Zeit... In den letzten 30 Jahren hat sich der Verwaltungsaufwand in der Zahnarztpraxis verachtfacht. Die Dokumentation nimmt hierbei einen großen Raum ein. Allein schon der Gesetzgeber verlangt eine Vielzahl von Aufzeichnungen, die in der Praxis angefertigt werden müssen. Allerdings bringt die Verpflichtung zur Dokumentation der Praxis auch einen Nutzen - vor allem bei der Privatliquidation.  

     

    So gibt es GOZ/GOÄ-Ziffern, die eine bestimmte Zeitdauer als Voraussetzung für die Abrechnung vorgeben oder einen zeitlichen Abstand zu einer vorangegangenen Behandlung bzw. auch eine Abgrenzung als „selbstständige Leistung“ verlangen. Oft wird sogar ausdrücklich oder sachnotwendig die Aufzeichnung bzw. Auswertung des Befundes als Abrechnungsvoraussetzung gefordert (GOZ-Nrn. 001, 003, 004, 005, 006, 600, 808, 900; GOÄ-Nrn. 5000 bis 5095). Fehlt die Befunddokumentation, ist die Leistung unvollständig erbracht und damit auch nicht abrechenbar.  

     

    Grundsätzlich kann die Verwaltungskraft nur die Leistungen abrechnen, die der Zahnarzt dokumentiert hat. Gerade in der Privatabrechnung ist es wichtig, alle Sachverhalte zu notieren. Dabei muss das Behandlungsteam nicht alle Ziffern im Kopf haben. Es ist Aufgabe der Verwaltungskraft, auf Basis der Aufzeichnungen die berechnungsfähigen Leistungen festzuhalten.