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  • 04.11.2010 | Abrechnungs-Check

    Was häufig bei der Abrechnung nicht beachtet wird und wie man es besser machen kann (Teil 2)

    In diesem Beitrag zeigen wir erneut auf, was häufig bei der Abrechnung nicht beachtet wird und wie man diese Fehler vermeiden kann. Den ersten Teil finden Sie in „Abrechnung aktuell“ - AAZ - Nr. 10/2010 auf den S. 3 ff.  

    Wussten Sie, dass neben Honoraren für provisorische Kronen und Brückenglieder zahntechnische Leistungen abrechenbar sind?

    Wird bei Privatpatienten eine individuell gefertigte provisorische Krone angefertigt und eingegliedert, können neben dem Zahnarzthonorar noch die zahntechnischen Leistungen abgerechnet werden. Die GOZ-Nr. 227 beinhaltet lediglich die „Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung“. Die Herstellung der provisorischen Krone ist eine zahntechnische Leistung und wird zusätzlich im Sinne des § 9 der GOZ abgerechnet, wobei sich 20 bis 30 Euro in den meisten Fällen als angemessen erwiesen haben. Dabei ist es unerheblich, von wem das Provisorium hergestellt wird. Gleiches gilt auch für Provisorien nach GOZ-Nrn. 512 und 514. Mehrhonorar = ca. 25 Euro.  

     

    GOZ-Nr. 227  

    Eingliederung einer provisorischen Krone ...  

    270 Punkte; Faktor 2,3 = 34,93 Euro  

    BEB-Nr. 1401  

    Provisorische Krone, Brückenglied, Stiftzahn, Onlay, Inlay aus Kunststoff  

    ca. 25 Euro*  

    *Die zahntechnischen Leistungen müssen individuell kalkuliert werden.  

    Wussten Sie, dass zum Beispiel bei Unterfütterungen eine separate Eigenlabor-Position ansetzbar ist?

    Werden Reparaturen oder Unterfütterungen durchgeführt bzw. vorbereitende Maßnahmen wie Abdrucknahme, bevor die Prothese ins zahntechnische Fremdlabor kommt, dann wird die Prothese vor der Weitergabe desinfiziert oder gereinigt. Oft geschieht dies im Eigenlabor im speziellen Desinfektionsbad oder hier wird eine eingehende Reinigung und Politur durchgeführt. Hier ist eine individuelle BEB-Position ansetzbar, die oft vergessen wird. Der Betrag hierzu ist nach betrieblicher Kalkulation ansetzbar, sollte aber im Rahmen bleiben. Beispiel:  

     

    BEB-Nr. 8123  

    Prothese säubern und polieren  

    - *  

    oder BEB-Nr. 8122  

    Ausarbeiten und Polieren nach direkter Unterfütterung  

    - *  

    ggf. BEB-Nr. 0732  

    Desinfektion  

    - *  

    *) Der Euro-Betrag muss nach tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt werden.  

    Wussten Sie, dass die Abtastung des Kiefergelenks nicht zur GOZ-Nr. 001 gehört?