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  • 04.03.2010 | Abrechnungs-Check

    Die 40 häufigsten Abrechnungsfehler und wie man sie vermeiden kann, Teil 2: Fehler 10 bis 18

    von Christine Baumeister, Beratung - Training - Konzepte, Haltern am See

    Der erste Teil dieser Beitragsserie im Februar-Heft hat Sie interessiert? Kleiner Hinweis: Auf Seite 4 im vierten Fehler ist bei der Trepanation die GOZ-Nr. 239 korrekt (nicht Nr. 207). Weiter geht‘s mit den Fehlern 10 bis 18. Bei unserer Honorarberechnung sind wir auch diesmal wieder aus Vereinfachungsgründen immer vom 2,3-fachen Gebührensatz ausgegangen.  

     

    Fehler Nr. 10: Falsche Berechnung der erweiterten Fissurenversiegelung

    Datum  

    Zahn  

    Leistung  

    GOZ-Nr.  

    Honorar  

    3.3.  

    16, 26  

    „Aufweiten“ der Fissuren durch den Zahnarzt  

     

     

     

    16, 26  

    Fissurenversiegelung  

    2 x 200  

    23,26 Euro  

     

    Die sogenannte „erweiterte Fissurenversiegelung“, die darin besteht, dass in den Fissuren vorhandener oberflächlich demineralisierter Schmelz vor der Versiegelung entfernt wird, ist nach einem Beschluss der GOZ-Arbeitsgruppe der Bundeszahnärztekammer nach der Nr. 205 (Einflächige Füllung) anstelle der Nr. 200 berechnungsfähig. Die Berechnung kann also korrekt wie folgt vorgenommen werden:  

     

    Datum  

    Zahn  

    Leistung  

    GOZ-Nr.  

    Mehrertrag  

    3.3.  

    16, 26  

    „Aufweiten“ der Fissuren
    durch den Zahnarzt  

     

     

     

    16, 26  

    Fissurenversiegelung  

    2 x 205  

    38,82 Euro  

    Summe des Mehrertrages  

    15,56 Euro  

     

    Fehler Nr. 11: Neben Nr. 227 zahntechnische Leistungen nicht berechnet