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  • 01.06.2005 | Abrechnung nach GOÄ

    GOÄ-Nr. 6 für Zahnärzte nicht geöffnet?

    Frage: „In Ihrer Zeitschrift wird beschrieben, dass die GOÄ-Nr. Ä 6 anstatt GOZ-Nr. 001 berechnet werden kann. Dies war bisher auch ohne Probleme möglich. Jetzt aber teilt eine private Krankenversicherung ihren Versicherten mit, dass die GOÄ-Nr. Ä 6 für Zahnärzte nicht geöffnet ist, und erstattet den Betrag nicht. Ist dies korrekt?“  

     

    Antwort: Nein, das ist es keinesfalls! Die GOÄ-Nr. 6 findet sich im Abschnitt B 1 (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) der GOÄ. Dieser Abschnitt ist für Zahnärzte laut § 6 Abs. 1 GOZ sehr wohl geöffnet. Allerdings tendiert die Rechtsprechung dazu, dem Zahnarzt den Zugriff auf Gebührenziffern der GOÄ nur noch zuzubilligen, wenn eine Position mit entsprechendem Leistungstext in der GOZ nicht existiert, wie es beispielsweise bei der Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses (Nr. Ä 2428) der Fall ist, oder wenn die GOÄ-Ziffer den Leistungsinhalt weitaus präziser beschreibt.  

     

    Auf die Nr. Ä 6 bezogen bedeutet dies, dass diese Ziffer von einem Zahnarzt sehr wohl herangezogen werden darf, sofern er den Leistungsinhalt mit Erhebung eines vollständigen Zahnstatus sowie Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke auch tatsächlich erbringt. Dabei ist eine präzise Dokumentation der Untersuchungsergebnisse dringend zu empfehlen.