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  • 01.11.2006 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Welche Gebührennummer ist korrekt? (Teil 3)

    Für welche der angegebenen Bema- bzw. GOZ-Nummern würden Sie sich bei der Abrechnung der nachfolgenden Behandlungssituationen entscheiden? Oder sind vielleicht sogar beide möglich? Zusätzlich ansatzfähige Gebührennummern, die mit dem aufgezeigten Sachverhalt nur am Rande zu tun haben, haben wir der Übersichtlichkeit halber weggelassen.  

     

    Erster Fall (Bema): 16 oder 18 a?

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    Bema  

    06.08.  

    25  

    Einsetzen eines Wurzelstiftes  

    ?  

    Zement-Aufbaufüllung mes-occ-dist  

    F 2  

    Erläuterung: Die Bema-Nr. 16 wird laut Leistungstext für die „Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13 c, d), je Zahn, einschließlich Materialkosten“ berechnet, wobei sowohl parapulpäre als auch intrakanaläre Stifte verwendet werden können. Insofern ist sie im Zusammenhang mit einer Aufbaufüllung nach der Nr. 13 b ohnehin nicht ansatzfähig. Hinzu kommt, dass der Begriff „Aufbaufüllung“ eindeutig aussagt, dass die Überkronung des Zahnes vorgesehen ist. Insofern handelt es sich bei dem Einbringen des intrakanalären Stiftes zweifellos um die „Vorbereitung eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal“. Da kein gegossener Stiftaufbau, sondern ein „konfektionierter Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig“ verwendet wird, ist – zusätzlich zur F 2 – die Bema-Nr. 18 a anzusetzen.  

     

    Zweiter Fall (GOZ): Nr. 300 oder 303?

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ  

    12.09.  

    13 – 11 

    Infiltrationsanästhesie (13, 11 auch palatinal)  

    5 x 009  

    12  

    Entfernung einer radikulären Zyste  

    319  

    Extraktion des Zahnes  

    ?  

    Nahtverschluss  

    –  

    Erläuterung: Die Operation einer Zyste durch Zystektomie ist nur dann unter der GOZ-Nr. 319 abrechenbar, wenn es sich um einen chirurgischen Eingriff handelt, bei dem der Mukoperiostlappen aufgeklappt, der Zystenbalg ausgeschält und die Wunde durch Naht verschlossen wird. Da bei der im Zusammenhang mit diesem Eingriff vorgenommenen Zahnentfernung der umgebende Kieferknochen reseziert wird, stellt diese nicht eine einfache Extraktion, sondern eine „Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie“ dar (es sei denn, es würde erst nach erfolgter Zahnentfernung aufgeklappt, was jedoch aus fachlicher Sicht wenig sinnvoll erscheint). Die korrekte Position ist daher die GOZ-Nr. 303. Dass die Nrn. 303 und 319 eine zusammengehörende Einheit darstellen, wird schon aus dem Leistungstext der Nr. 319 deutlich: „Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion.“  

     

    Dritter Fall (Bema): Nr. 38 (N) oder 111?

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    Bema  

    16.06.  

    47 - 41 

    Leitungsanästhesie  

    L 1  

    41  

    Infiltrationsanästhesie  

    I  

    47 – 41 

    Lappenoperation  

    5 x P 202, 2 x P 203  

    24.06.  

    47 – 41 

    Nahtentfernung  

    ?