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  • 04.11.2010 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Sieben Beispiele, wie Sie Honorarverluste bei der Abrechnung vermeiden

    Dieser Beitrag befasst sich mit häufigen Abrechnungsfehlern, bei denen regelmäßig Geld verschenkt wird, wenn die Leistungen nicht korrekt abgerechnet werden. Das altbewährte Sprichwort „Bema-Denken heißt Geld verschenken“ soll mit diesen Beispielen untermauert werden.  

    Erstes Beispiel: Abrechnung von Bema-Nr. Ä1 und GOÄ-Nr. 1

    Die Bema-Nr. Ä1 kann beispielsweise neben einer Sonderleistung einmal je Behandlungsfall als vertragszahnärztliche Leistung abgerechnet werden (Honorar etwa 8 Euro). Die GOÄ-Nr. 1 kann auch pro Behandlungsfall einmal neben einer Sonderleistung abgerechnet werden, wobei in der Privatliquidation ein Behandlungsfall nur einen Monat dauert. Im vertragszahnärztlichen Bereich reicht ein Behandlungsfall über ein ganzes Quartal. Dauert also ein Behandlungsfall vom 1. April bis zum 30. Juni, so kann die Bema-Nr. Ä1 mit etwa 8 Euro einmal abgerechnet werden, die GOÄ-Nr. 1 beim Privatpatienten aber dreimal und erbringt somit beim Ansatz des 2,3-fachen Steigerungsfaktors ein Honorar von 32,16 Euro. Beim Bema-Denken verschenken Sie somit in diesem Fall etwa 24 Euro!  

     

    Dauert eine Beratung beispielsweise 30 Minuten, was bei einer umfangreichen Zahnersatz-Beratung durchaus nicht unüblich ist, so erhält man für einen GKV-Patienten ebenfalls 8 Euro. In der Privatliquidation können Beratungen, die eine Mindestdauer von 10 Minuten haben, mit der GOÄ-Nr. 3 abgerechnet werden, die dann je nach Zeitaufwand beispielsweise noch mit dem Steigerungsfaktor 3,5 berechnet werden kann. Diese Beratung würde dann mit 30,59 Euro beim Privatpatienten honoriert. Beim Bema-Denken verschenken Sie somit in diesem Fall etwa 22 Euro!  

    Zweites Beispiel: Abrechnung von Bema-Nr. 12 und GOZ-Nr. 203

    Die Bema-Nr. 12 (bmF) wird einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Dies gilt auch für die GOZ-Nr. 203, diese kann aber je Maßnahme einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in Ansatz gebracht werden. Wird beispielsweise an einem Zahn eine übermäßige Papillenblutung oder störendes Zahnfleisch beseitigt und mit Holzkeilen separiert, so bekommt man für GKV-Patienten ein Honorar von etwa 8 Euro. In der Privatliquidation ist jede Maßnahme mit der Nr. 203 abrechenbar, sodass im gleichen Fall ein Honorar von 25,23 Euro erzielt werden kann. Beim Bema-Denken verschenken Sie somit in diesem Fall etwa 17 Euro!  

    Drittes Beispiel: Abrechnung von Bema-Nr. 40 (I) und GOZ-Nr. 009

    Die Bema-Nr. 40 wird im Oberkiefer für zwei nebeneinanderstehende Zähne berechnet (eine Ausnahme sind die vorderen mittleren Schneidezähne). Bei einer PAR-Behandlung an den Zähnen 17 bis 27 würde die Bema-Nr. 40 dann achtmal zum Ansatz kommen und ein Honorar von etwa 54 Euro erbringen. Die GOZ-Nr. 009 hingegen kann je eigenständig erbrachter Anästhesie berechnet werden, also auch je Zahn. Die gleiche Behandlung eines Privatpatienten erbringt ein Honorar von 108,50 Euro, wenn jeder Zahn anästhesiert wird. Beim Bema-Denken verschenken Sie somit in diesem Fall etwa 54 Euro!  

    Viertes Beispiel: Abrechnung von Bema-Nr. 106 (sk) und GOZ-Nr. 403