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  • 30.04.2009 |

    30.04.2009 | Zuschläge

    Wochenendzuschlag D zweimal abrechenbar?

    Frage: „Am Sonnabend gegen 9 Uhr habe ich bei einer Patientin einen kurz vor der Spontanperforation stehenden Abszess gespalten. Sie war dann gegen 14 Uhr noch einmal in der Praxis. Es erfolgte noch ein Streifenwechsel. Kann ich daher den Zuschlag D zweimal ansetzen?“  

     

    Antwort: Generell kann ein Zuschlag für außerhalb der Sprechstunden erbrachte Leistungen einmal je Sitzung abgerechnet werden. Allerdings können Zuschläge immer nur zu Beratungen und Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 abgerechnet werden. Für den zahnärztlichen Bereich fallen in der Regel die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 1, 3, 5 und 6 an. Somit muss in beiden Sitzungen eine der zu den Zuschlägen geforderte GOÄ-Leistung erbracht und abgerechnet werden. In Ihrem Fall sollten Sie in der ersten Sitzung die symptombezogene Untersuchung nach der GOÄ-Nr 5 erbringen, daneben kann der Zuschlag D (Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen) abgerechnet werden. Da es in der Privatliquidation möglich ist, neben Untersuchungen auch Gebühren für Beratungen abzurechnen, könnte neben der GOÄ-Nr. 5 noch die GOÄ-Nr. 1 anfallen und berechnet werden, sofern es sich um eine Beratung unter 10 Minuten handelt. Dauert die Beratung mindestens 10 Minuten, ist diese bereits Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 3.In Ihrem Fall sollten Sie allerdings in der ersten Sitzung auf die Beratungsgebühr neben der Untersuchungsgebühr verzichten. Berechnen Sie die Beratungsgebühr erst in der zweiten Sitzung, so kann daneben auch wieder der Zuschlag D berechnet werden. Somit sind in beiden Sitzungen die Voraussetzungen erfüllt, dass der Zuschlag nur neben Beratungen und Untersuchungen berechnet werden kann. In der ersten Sitzung wird der Zuschlag neben der Untersuchungsgebühr nach der GOÄ-Nr. 5 berechnet, in der zweiten Sitzung neben der Beratungsgebühr nach der GOÄ-Nr. 1.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 14 | ID 126383