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  • · Zahnersatz

    Wiederbefestigen von zwei Implantatkronen für 200 Euro: Beschwert sich der Patient zu Recht?

    Bild: ©DenDor - stock.adobe.com

    | Bei einem gesetzlich versicherten Patienten ohne Zusatzversicherung wurden zwei Implantatkronen (Erst-Eingliederung 01/2018) adhäsiv wiederbefestigt. Für die gefühlten 3‒5 Minuten Behandlungszeit beim Einzementieren erhält der Patient eine Rechnung über 197,65 Euro und ist arg verärgert. AAZ prüft, ob er dazu wirklich Anlass hat. |

     

    Rechnung und Praxislaborbeleg

    In dem Fall sehen die Rechnung und der Laborbeleg wie folgt aus:

     

    • Die Rechnung
    Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/ Auslagen
    Bgr.
    Faktor
    Anz.
    Euro

    14.01.21

    24, 25

    2310

    Wiedereingliederung Inlay/Teilkrone/Veneer/Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

    2,0

    2

    32,62

    24, 25

    2197

    Adhäsive Befestigung

    1

    3,0

    2

    43,86

    3010a

    Erhöhter Hygieneaufwand entsprechend Geb.-Nr. 3010 GOZ Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

    1,0

    1

    6,19

    Zwischensumme Honorar

    82,67

    14.01.21

    VM018

    Material nach § 4 Abs. 3 GOZ: Befestigungszement Dentinadhäsiv (RelyX Unicem Aplicap Stückpreis)

    A

    2

    24,00

    Kosten Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ und § 10 GOÄ

    24,00

    Auslagen nach § 9 GOZ gemäß Praxislaborbeleg

    90,98

    Rechnungsbetrag

    197,65

     

    Bgr. 1: Erschwerende Umstände aufgrund aufwendiger Überschussentfernung des Befestigungsmaterials

     

    • Der Praxislaborbeleg
    Datum
    BEB
    Leistung
    E-preis
    Anz.
    Euro

    14.01.21

    2400

    Krone ausgestrahlt, gesäubert, poliert inklusive Desinfektion zur Bakterienminderung (§ 9 GOZ/BEB)

    28,60

    2

    57,20

    55402

    Metallfläche ätzen / extraorale Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes, je Zahneinheit

    16,89

    2

    33,78

    Laborkosten gesamt

    90,98

     

    Analyse einzelner Rechnungsposten

    Waren alle Rechnungsposten korrekt? Mitnichten! Hier die Analyse:

     

    Hygienezuschlag nach Nr. 3010a GOZ

    Grundsätzlich ist der Hygienezuschlag für GKV-Patienten nicht abrechenbar. Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen ‒ bestehend aus BZÄK, dem PKV-Verband und der Beihilfe ‒ hat jedoch Ausnahmen beschlossen: Nur bei GKV-Patienten mit Zahnzusatzversicherung (ZZV) für den jeweiligen Fachbereich der GOZ (z. B. Zahnersatz) darf die Corona-Hygienepauschale in Rechnung gestellt werden. Der betroffene Patient hat jedoch keine ZZV.

     

    Befestigungszement RelyX

    Befestigungszemente für Kronen und Brückenanker sind nach den Bestimmungen der GOZ nicht ansatzfähig. Der für die Gebühren zuständige § 4 Abs. 3 GOZ lautet auszugsweise: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, … abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.“ Im Gebührenverzeichnis (= Anlage 1 zur GOZ) sind Hinweise auf berechenbare Materialien enthalten wie z. B. Abform- und Nahtmaterial, Anästhetika und Implantate. Befestigungsmaterialien für Kronen und Brücken sind dort jedoch nicht genannt. Entscheidungen des Beratungsforums liegen dazu auch noch nicht vor. Eine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Material in Höhe von 24,00 Euro ist somit nicht berechnungsfähig.

     

    Krone ausstrahlen, säubern, polieren

    Das Entfernen alter Zementreste, die Reinigung und das Desinfizieren sind Bestandteil der Leistung nach Nr. 2310 GOZ und zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Hauptleistungen erforderlich. Werden intakte Kronen wiedereingegliedert, ist es nicht gestattet, das Säubern als selbstständige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Im GOZ-Kommentar der BZÄK ist zu der Nr. 2310 GOZ folgende Information zu finden: „Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung, Desinfektion und relative Trockenlegung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktfläche sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil dieser Leistung.“

     

    Für besonders umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen kann der Gebührenfaktor der Hauptleistung gesteigert werden. Die Kosten auf dem Praxislaborbeleg in Höhe von 57,20 Euro sind daher strittig.

     

    Begründung für Faktorsteigerung bei Nr. 2197 GOZ

    Die Begründung für den 3,0-fachen Satz ist nicht aussagekräftig und entspricht daher nicht den Kriterien von § 5 Abs. 2 GOZ. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der o. g. Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Da die angeführte Begründung zu global gefasst ist, kann die Praxis noch eine detailliertere Erläuterung verfassen und dem Patienten nach Korrektur der Rechnung zustellen.

     

    Festzuschuss

    Die Wiederbefestigung der Impantatkronen ist festzuschussfähig (2 x 7.4, andersartige Versorgung). Beim Rechnungsbetrag fehlt der Abzug der Geldleistung, die die gesetzliche Krankenkasse übernimmt. Dieser beträgt bei 2 x 7.4 und 75 Prozent Bonus aktuell 37,92 Euro.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 2 | ID 47093527