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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Teleskopkronen an anderer Stelle eingesetzt als im HKP genehmigt ‒ erneute Genehmigung nötig?

    | FRAGE: „Wir haben bei einer Patientin vier Kronen und zwei Teleskope mit Modellguss geplant. Die Kronen und Teleskopkronen werden als gleichartiger Zahnersatz nach GOZ berechnet. Während der Behandlung wurden die beiden Teleskopkronen an anderer Stelle eingesetzt: Die Teleskopkronen werden an der Stelle der geplanten Einzelkronen eingesetzt, die Einzelkronen an die Stelle der geplanten Teleskopkronen. Muss ich das nochmal nachgenehmigen lassen oder reicht eine Bemerkung bei der Abrechnung? Es ändert sich ja nichts an den Festzuschüssen oder den Material- und Laborkosten.“ |

     

    Antwort: Bei nachträglichen Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung ist der Krankenkasse ein geänderter Heil- und Kostenplan (HKP) zu übermitteln. Dies ist unabhängig davon, ob Gebühren oder Festzuschüsse geändert werden. Rechtsgrundlage ist Anlage 6 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z; Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen).

     

    Die Begründung ist Folgende: Anhand des Befundes hatten Sie für Ihre Therapieplanung einen HKP erstellt und über die Versicherte der Krankenkasse zugeleitet. Dieser HKP war von der Krankenkasse insgesamt zu überprüfen, und Sie sollten mit der prothetischen Behandlung auch erst nach Festsetzung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse beginnen. Die Krankenkasse konnte vor ihrer Kostenübernahmeerklärung das Gutachterverfahren einleiten, um feststellen zu lassen, ob die geplante Versorgung zahnmedizinischen Erkenntnissen gerecht wird.