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  • · Nachricht · Zahnersatz

    Ist eine Inlaybrücke eine festzuschussfähige Versorgung?

    FRAGE: „Ein gesetzlich versicherter Patient stellte sich in der Praxis mit dem unten abgebildeten Befund vor. Wir möchten eine Inlaybrücke anfertigen, die an einem Pfeiler einer konventionellen Brücke gleicht und am anderen Ende einem Inlay. Nun würde der Patient in der Regelversorgung eine Brücke mit Festzuschuss 2.1 (Zahnbegrenzte Lücke, 1 fehlender Zahn) und 2 x 2.7 (Verblendung der Brücke) erhalten. Ist die geplante Versorgung in der Therapieplanung möglich? Und, vor allem, ist sie festzuschussfähig?“

     

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    Antwort: Hier liegt der Planungsfehler bereits beim Befund. Ein Lückenschluss kann nur zwischen zwei Zähnen vorliegen. Der Zahn 14 ist hier also im Befund bereits als “f” zu kennzeichnen. Damit ändert sich zunächst der Festzuschuss für die Regelversorgung von 2.1 auf 2.2 (Zahnbegrenzte Lücke, 2 fehlende Zähne).

     

    Die eingetragene Therapieplanung mit einer Inlaybrücke (auch wenn diese nur an einer Stelle als Inlay ausgeführt wird) löst keinen befundbezogenen Festzuschuss aus. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind lt. den BEMA-Bestimmungen (Nr. 2) zur Nr. 91a-e nicht abrechnungsfähig, da Inlaybrücken nicht zu den anerkannten Versorgungsmethoden gehört. Gesetzlich Versicherte haben gemäß § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V nur für anerkannte Versorgungsmethoden einen Anspruch auf den Festzuschuss. Es gibt daher auch kein Planungskürzel für diese Behandlungsmethode. Inlaybrücken sind mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren und nach den Nrn. 5010 und 5070 GOZ zu berechnen.

     

    beantwortet von Anita Göbel, Hummeltal, dental-consulting.net

    Quelle: ID 50711200