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    Zahntechnische Abrechnung von Einzelkronen als gleichartige Versorgung

    Bild: Сергей Кучугурный - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Einzelkronen als Regelversorgung ( AAZ 09/2025, Seite 4 ff.) werden seit 2005 nur noch selten gefertigt. Mit Einführung des befundorientierten Festzuschusssystems entscheiden sich die Patienten nach einer aussagekräftigen Aufklärung überwiegend für die Vorteile einer „weißen“ Krone, die nach BEMA und BEL, GOZ und Nicht-BEL berechnet wird. In diesem Beitrag werden drei Varianten gleichartiger Kronenversorgungen vorgestellt. |

    Der Laborauftrag bestimmt die Art der Versorgung

    In der ZE-Richtlinie Nr. 20 ist das Material und die Grenzen der „weißen Verblendung“ von Kronen und Brücken definiert, die eine Regelversorgung darstellen: „Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.“ Alle zahntechnischen Varianten, die diese Regelung übersteigen und anerkannt sind, stellen eine gleichartige Versorgung dar.

     

    Für welche Art von Krone bzw. Verblendung sich der Patient entscheidet, wird auf dem Laborauftrag festgehalten. Im § 3 Abs. 3 BEL II sind die Grundsätze der Rechnungsstellung für zahntechnische Leistungen geregelt: „Die Rechnung des gewerblichen oder praxiseigenen Labors hat kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leistungsklarheit und -wahrheit zu entsprechen; alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen müssen in einer Rechnung aufgeführt werden. Für jede Einzelleistung ist in der Rechnung mindestens die aus Anlage 2 zur Vereinbarung über das BEL ersichtliche, aus Leistungsnummer und Kurztext bestehende Kurzbezeichnung anzugeben.“