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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Dürfen Kleinunternehmerpraxen vom Patienten den Bruttopreis für Verbrauchsmaterial verlangen?

    | FRAGE: Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag in AAZ 07/2022, Seite 10 ff.) gelesen. Demnach dürfen Zahnärzte, die nach § 19 Umsatzsteuergesetz zu den sog. Kleinunternehmern zählen, bei den Praxislaborrechnungen weder auf die zahntechnischen Leistungsziffern noch auf die zahntechnischen Materialien Umsatzsteuer ausweisen. Gilt das auch für die Abdruckmaterialien? Das Material ist bei uns ja als Nettopreis angelegt und man sagte mir, wir dürfen es mit 7 Prozent an die Patienten weitergeben. |

     

    Antwort: Verbrauchsmaterialien der Praxis unterliegen nicht der Umsatzsteuer, solange diese zu der umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlung gehören. Dazu zählen zum Beispiel Abformmaterial, Radix-Anker, Knochenersatzmaterial, Membran, Implantatteile oder Anästhetika. In der Praxissoftware wird Praxismaterial immer brutto ‒ also netto zzgl. des jeweiligen Umsatzsteuersatzes ‒ angelegt. Der Patient zahlt immer den Bruttobetrag (inkl. Steuern), da der Praxisinhaber die gezahlte Umsatzsteuer an den Lieferanten gegenüber dem Finanzamt nicht erklären kann.

     

    Beantwortet von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen,

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 2 | ID 49778858