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  • · Fachbeitrag · Sprechende Medizin

    Information und Aufklärung (Teil 1) - wie sind diese abrechenbar?

    | Die Information und Aufklärung des Patienten über Zahnerkrankungen und Behandlungsmöglichkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Zahnarztes. Ebenso wie die Eingangsuntersuchungen sind diese Leistungen kaum delegierbar. Teilweise ist damit ein erheblicher Aufwand verbunden. Wie sich dieser abrechnungstechnisch bei GKV- und bei Privatpatienten angemessen darstellen lässt, wird nachfolgend beschrieben und erläutert. |

    Wirksamkeit des Behandlungsvertrags absichern

    Die Pflicht zur umfassenden Information und Aufklärung des Patienten ist in dem seit 2013 geltenden Patientenrechtegesetz (PatRG) geregelt. Erst wenn der Patient umfassend informiert und aufgeklärt wurde und danach in die Behandlung eingewilligt hat, kommt ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande. Diese Regelungen gab es schon aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften; nun sind sie im PatRG zusammengeführt.

     

     

    Über alle Behandlungsalternativen ist aufzuklären

    Bezüglich der Information und Aufklärung wird u. a. gefordert, dass der Zahnarzt den Patienten über alle im konkreten Behandlungsfall medizinisch gleichermaßen indizierten Behandlungsalternativen und deren Kosten aufklären muss, auch wenn diese, wie bei prothetischen Leistungen, zu einer höheren Kostenbeteiligung des Patienten führen sollten. Nur dann ist die Einwilligung wirksam.