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  • · Fachbeitrag · Privatvereinbarung

    Mut zu privaten Begleitleistungen bei Regelversorgung und gleichartigem Zahnersatz!

    von Jana Brandt, ZMV, Abrechnungsbetreuung, Sangerhausen

    Gesetzlich versicherte Patienten können für bestimmte Behandlungsbiete gegen Bezahlung Leistungen in Anspruch nehmen, die über den Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehen. Wer dem Patienten solche Leistungen anbietet, verkauft keine Privatleistungen, sondern klärt den Patienten im Sinne des Patientenrechtegesetzes über alternative zusätzliche Leistungen auf, die im Rahmen der Sachleistung sinnvoll sind. Der mündige Patient kann im Anschluss selbst entscheiden, ob er die angebotene Leistung in Anspruch nehmen will. Wer Patienten keine Zusatzleistungen anbietet, verschenkt möglicherweise Honorar.

    Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z erforderlich

    Normalerweise werden private Zusatzleistungen zunächst mit andersartigen Versorgungen verbunden. Bei Regelversorgung und gleichartiger Versorgung werden Sachleistungen dem BEMA zugeteilt und die privaten ergänzenden Leistungen oft vergessen. Begleitende Zusatzleistungen zum Zahnersatz werden nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) separat vereinbart und nicht mit dem eHKP aufgenommen. Dieser zusätzliche Vertrag ist zwar eine weitere Unterschrift, löst aber für den Patienten keine Nachteile aus. Patienten in der Regelversorgung und ggf. Härtefall verlieren dadurch nicht den Zuschuss zu 100 Prozent.

    Planen Sie Zusatzleistungen je Behandlungsschritt!

    Zusatzleistungen können je Behandlungsschritt geplant werden und erscheinen als übersichtliche Behandlungsabfolge im Kostenplan zur Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend. Ein größerer Anteil der genannten Leistungen sind Maßnahmen, die nicht als Sachleistung im BEMA zur Verfügung stehen (im Folgenden kursiv). Andere Leistungen können als Sachleistung nicht zur Verfügung stehen, weil sie nicht notwendig sind.