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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Vierte Aktualisierung des BZÄK-Kommentars zur neuen GOZ - die wichtigsten Änderungen

    | Nicht alle Formulierungen der seit Jahresbeginn 2012 geltenden neuen GOZ sind eindeutig. Manchmal erschließt sich auch nach zwei- bis dreimaligem Lesen nicht voll, wie die Gebühr genau anzuwenden ist. Hilfestellung bietet hier die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit ihrer GOZ-Kommentierung. Anfang November hat die BZÄK ihre neue - seit Jahresbeginn vierte - Kommentierung zur neuen GOZ bekannt gegeben. Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend vorgestellt. Letztlich wird es jedoch nach wie vor auf die Rechtsprechung ankommen, die in Streitfällen für Klarheit sorgt. |

    Heil- und Kostenpläne

    Nach den Abrechnungsbestimmungen zu den GOZ-Nrn. 0030 und 0040 dürfen diese nicht nebeneinander berechnet werden. Fraglich war, welche Gebühr zu berechnen ist, wenn in einem Heil- und Kostenplan sowohl zahnärztliche/kieferorthopädische als auch gnathologische Leistungen geplant werden. Hierzu die BZÄK: „Sind Gegenstand eines Heil- und Kostenplanes sowohl FAL/FTL und/oder kieferorthopädische Leistungen als auch Leistungen anderer Abschnitte der GOZ und/oder der GOÄ, so ist die Nr. 0040 zu berechnen.“

    Abformungen

    Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Hygiene in der Zahnarztpraxis sollen Abformungen vor der Abgabe ins zahntechnische Labor desinfiziert werden. Diese Leistung kann gemäß § 9 GOZ als zahntechnische Leistung berechnet werden. BZÄK: „Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.“