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  • · Privatliquidation

    Umsatzmotor „Chairside“ ‒ nutzen Sie die Chancen!

    Bild: ©romaset - stock.adobe.com

    von Claudia Mießlinger-Loibl, Geschäftsführerin Ziffernwerk, Pfeffenhausen, ziffernwerk.com

    | Tagtäglich werden in der Praxis viele kleine Handgriffe am Behandlungsstuhl oder in dessen Umgebung („Chairside“) während der Patientenbehandlung durchgeführt, die eigentlich ein zahntechnisches Honorar auslösen. Die mögliche Berechnung dieser zahntechnischen Leistungen wird erfahrungsgemäß jedoch gerade in der Privatliquidation oft vernachlässigt. Die Folge daraus: wiederkehrende Honorareinbußen! Mit ein wenig Mühe lassen sich diese aber leicht vermeiden. Wie, das zeigt dieser Beitrag anhand eines Praxisbeispiels. |

    Was ist unter Chairside-Leistungen zu verstehen?

    Zunächst aber sollte erklärt werden, worüber wir bei Chairside-Leistungen reden. Das ist gar nicht so leicht, denn es gibt keine genaue Definition. Gemeinhin werden darunter zahntechnische Leistungen verstanden, die während der Behandlung im Zimmer direkt am Stuhl extraoral, also außerhalb des Patientenmunds, erbracht werden.

     

    Bei der Berechnung dieser Leistungen handelt es sich folglich nicht um zahnärztliches Honorar, sondern um Auslagenersatz für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ. Nach § 9 Abs. 1 GOZ können neben den Gebühren für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen die in der Praxis tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht mit den Gebühren anderer Leistungen abgegolten sind.