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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Materialkosten in der neuen GOZ: Was hat sich geändert, was bedeutet das für die Abrechnung?

    von Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg

    | Die Materialberechnung wurde in der „GOZ 2012“ im Paragrafenteil und in den Allgemeinen Bestimmungen präzisiert. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, was sich geändert hat und was das für die Abrechnung bedeutet. |

    Was hat sich bei der Materialberechnung geändert?

     

    Die GOZ beschreibt im Leistungsteil die zahnärztlichen Leistungen und nimmt in den einzelnen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses eine Einordnung der Leistungen zum Beispiel in konservierende und prothetische Leistungen vor. Die ansatzfähigen Materialien sind den jeweiligen Bereichen der Gebührenordnung vorangestellt oder bei den einzelnen Positionen aufgeführt. Eine konfektionierte Krone zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 2260 und 2270 ist zu berechnen, weil diese ausdrücklich neben der Ziffer aufgeführt ist.

     

    Hervorzuheben ist, dass nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung, Implantatfräsen sowie Explantationsfräsen gesondert berechnungsfähig sind. Auch Nahtmaterial, Anästhetika, Knochenkollektoren etc. wurden neu aufgenommen und sind somit berechnungsfähig.