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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Korrekte Berechnung eines Heil- und Kostenplans nach den Nrn. 0030 bzw. 0040

    von Anita Koschny, Dental Consulting, Neustadt Aisch

    | Erfahrungen zeigen: Es lohnt sich, etwas mehr Aufwand bei der Erstellung von Heil- und Kostenplänen (HKP) in Kauf zu nehmen. Auf diese Weise können Sie Nacharbeit ‒ beispielsweise die Abstimmung mit Kostenträgern oder Patienten ‒ erheblich verkürzen. Außerdem hinterlässt ein gut aufbereiteter HKP, der in der Planung gut durchdacht und ordentlich vorbereitet ist, einen besseren Eindruck bei Patienten und Kostenträgern. Dieser Beitrag enthält eine Reihe nützlicher Arbeitshilfen, die Ihnen bei der Erstellung helfen. |

    Die Abrechnung der GOZ-Nrn. 0030 und 0040

    Für die Abrechnung der GOZ-Nrn. 0030 und 0040 gilt Folgendes:

     

    GOZ-Nr. 0030

    200 Punkte

    Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

    1-fach

    2,3-fach

    3,5-fach

    11,25 Euro

    25,87 Euro

    39,37 Euro

    • Die GOZ-Nr. 0030 ist nicht neben der GOZ-Nr. 0040 abrechenbar.
    • Die GOZ-Nr. 0030 ist für alle Teilgebiete berechenbar. Ausnahme: Die Leistung ist der KFO oder FAL zugehörig (dann Nr. 0040).

    BEMA-Vergleich: Nr. 2 = 20 Punkte ‒ 20,81 Euro. Beim Faktor 1,85-fach gibt es einen Gleichstand.