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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Hygienepauschale nach Nr. 3010a GOZ nun doch verlängert ‒ aber nur noch zum Einfachsatz

    | Nur wenige Tage, nachdem die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) das Auslaufen der Hygienepauschale zum 01.10.2020 verkündet hat, gibt es eine kleine Kehrwende zum Positiven. Das von BZÄK, PKV und Beihilfe getragene „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ hat sich auf eine Verlängerung der Hygienepauschale verständigt. Allerdings kann die Hygienepauschale entsprechend Nr. 3010a GOZ nur noch zum Einfachsatz berechnet werden (= 6,19 Euro). Festgelegt ist dies in dem neuen Beschluss 36 des Beratungsforums, der vom 01.10.2020 bis zunächst zum 31.12.2020 gilt |

     

    Der Beschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien aber insbesondere auch der administrativen Hygieneaufwand nach wie vor deutlich erhöht sind. Der Beschluss im Wortlaut:

     

    • Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums

    „Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog ‒ erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

     

    Als Alternativen zur Nr. 3010a GOZ stehen dem Zahnarzt für die Weitergabe der Corona-bedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand etc.) noch zwei weitere Wege zur Verfügung:

     

    • Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder
    • über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ.

     

    Dazu schreibt die BZÄK: „Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.“

    Quelle: ID 46898003