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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Häufige Fragen zur GOZ 2012

    | Immer wieder erhält die Redaktion von AAZ Fragen zur korrekten Berechnung von GOZ-Leistungen. In loser Folge stellen wir Ihnen jeweils häufige Fragestellungen und unsere Antworten dazu vor. Haben Sie ebenfalls Fragen zur Abrechnung? Dann wenden Sie sich an uns (E-Mail: aaz@iww.de)! |

    Reinigung eines Steges innerhalb oder außerhalb des Mundes

    Frage: Wie kann die Reinigung eines Steges innerhalb oder außerhalb des Mundes berechnet werden?

     

    Antwort: Die Reinigung eines Steges innerhalb des Mundes ist in der neuen GOZ nicht enthalten. Medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ/GOÄ aufgeführt sind, sind analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

    Unser Analog-Abrechnungsvorschlag: Für die Reinigung des Steges kann zum Beispiel die GOZ-Nr. 1040 (PZR, 28 Punkte) analog je Zahneinheit in Ansatz gebracht werden.

     

    Bei der Reinigung eines Steges außerhalb des Mundes ist die Entfernung des Steges und dessen Wiedereingliederung nicht beschrieben und analog berechnungsfähig. Für die Reinigung (z.B. im Dentallabor/Eigenlabor) können gemäß § 9 GOZ zahntechnische Leistungen berechnet werden.

     

    Unser Analog-Abrechnungsvorschlag: Für die Abnahme und Wiederbefestigung kann zum Beispiel die GOZ-Nr. 9060 (Auswechseln von Sekundärteilen, 313 Punkte) analog angesetzt werden.

    GOZ-Nr. 4025 für die Anwendung mit Dontisolon?

    Frage: Kann für die Anwendung mit Dontisolon in der Zahnfleischtasche die GOZ-Nr. 4025 (Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn, 15 Punkte) berechnet werden?

     

    Antwort: Die Anwendung mit Dontisolon ist nicht nach GOZ-Nr. 4025 berechnungsfähig, da es sich hierbei nicht um ein antibakterielles, sondern um ein antiphlogistisches Medikament handelt.

     

    Zur Begriffsbestimmung:

     

    • Antiphlogistisch: entzündungshemmend
    • Antibakteriell: Hemmung der Vermehrung der Bakterien
    • Antibiotisch: Abtötung von Bakterien

     

    Für die Applikation von Dontisolon ist die Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, 45 Punkte) zu berechnen.

     

    Trepanation neben weiteren endodontischen Leistungen?

    Frage: Kann die Trepanation nach GOZ-Nr. 2390 neben weiteren endodontischen Leistungen berechnet werden?

     

    Antwort: Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer kann die GOZ-Nr. 2390 neben weiteren endodontischen Leistungen berechnet werden. Zitat aus dem BZÄK-Kommentar: „Die selbstständige Leistung ‚Trepanation’ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.“

    Vereinbarung und Abrechnung von Bleaching-Schienen

    Frage: Wie können Bleachingschienen vereinbart und berechnet werden?

     

    Antwort: Die Vereinbarung von Bleachingschienen erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 GOZ (Abweichende Vereinbarung). Die Vereinbarung eines Pauschalbetrags ist möglich, da in § 2 Abs. 3 GOZ die Benennung von Zahn, Gebührennummer und Faktor nicht explizit gefordert wird. Für die Rechnungslegung hingegen ist § 10 GOZ einschlägig. Hiernach ist bei der Berechnung die Benennung von Zahn, Gebührennummer, Faktor und Preis gefordert. Die Vereinbarung kann so aussehen:

    Die Rechnung kann dann so aussehen:

     

    • Beispiel
    Datum
    Zahn

    Geb.-Nr.

    Leistung
    Anzahl
    Faktor
    Betrag

    16.01.13

    OK, UK

    6190a

    Indiv. Farbbestimmung, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ; entspr. Beratendes und belehrendes Gespräch; Verlangensleistung gemäß § 1 Abs. 2 GOZ

    1

    2,3

    18,11 Euro

    OK, UK

    7010a

    Schiene für Bleichmittel, gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entspr. Schiene mit adjustierter Oberfläche; Verlangensleistung gem. § 1 Abs. 2 GOZ

    1

    2,3

    103,49 Euro

    24.01.13

    OK, UK

    1010a

    Kontrolle der Farbentwicklung

    1

    2,3

    12,94 Euro

    Zwischensumme

    134,54 Euro

    Zahntechnische Leistung gemäß Anlage

    182,96 Euro

    Gesamtsumme

    317,50 Euro

    Erstellung von Planungsfotos

    Frage: Wie kann die Erstellung von Planungsfotos berechnet werden?

     

    Antwort: Sind im Zusammenhang zum Beispiel mit prothetischen Versorgungen Fotografien notwendig, können diese als zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ (Ersatz von Auslagen) berechnet werden (BEB 97-Nr. 0706 für Foto- oder Video-Dokumentation).

    Werden zum Beispiel im Zusammenhang mit Prophylaxeleistungen Fotos gemacht, um für den Patienten Problemstellen zu visualisieren, können diese Fotos analog gemäß § 6 Abs. 1 berechnet werden. Die GOZ-Nr. 6000 (Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung) kann für diese Fotografien nicht berechnet werden.

     

    Unser Abrechnungs-Vorschlag: Für die Erstellung der Planungsfotos kann zum Beispiel GOZ-Nr. 0065 (Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, 80 Punkte) in Ansatz gebracht werden.

    Provisorische Versorgung einer Inlaykavität

    Frage: Wie kann die provisorische Versorgung einer Inlaykavität berechnet werden?

     

    Antwort: Für die provisorische Versorgung einer Inlaykavität stehen in der GOZ zwei Gebührennummern zur Verfügung.

    • Die GOZ-Nr. 2260 „Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, sowie die Entfernung “ (100 Punkte) und
    • die GOZ-Nr. 2270 „Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, sowie die Entfernung“ (270 Punkte).
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 6 | ID 37630550