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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Häufige Fragen zum neuen Rechnungsformular

    | Zum 1. Juli 2012 ist das in § 10 GOZ geforderte Rechnungsformular als Anlage 2 zur GOZ in Kraft getreten. Unmittelbar zuvor wurde das Formular noch verändert, da es sich als fehlerhaft und nicht umsetzbar erwiesen hatte. Dazu tauchen in der Praxis und bei Softwareanbietern einige Fragen auf. |

     

    Wie sieht die einheitliche Rechnung aus?

    Das geänderte Rechnungsformular steht im Download-Bereich (aaz.iww.de) unter der Rubrik „Beschlüsse, Verordnungen und Entwürfe“dzur Verfügung.

     

    Darf ich mein Praxislogo auch an anderer Stelle als vorgesehen platzieren?

    Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten: Zum Teil behaupten die Zahnärztekammern, auch der Platz des Logos sei verbindlich festgelegt. Letzten Endes ist es jedoch das Ziel, das Formular deshalb zu vereinheitlichen, damit die Prüfung von Rechnungen maschinell erfolgen kann. Wenn das Logo die Zeilenvorgaben und andere Vorgaben nicht verändert, dürfte eine Platzierung des Logos an anderer Stelle unbedenklich sein.