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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer aktualisiert: Wichtige Änderungen im Überblick

    | Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer wurde mit Stand 7. Juni 2012 aktualisiert (bzaek.de ). Wichtige Änderungen werden hier aufgezeigt. |

    Auslagenersatz: 75-Prozent-Regel anwenden

    Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht in der GOZ etwas anderes bestimmt ist. Die Bundeszahnärztekammer bezieht sich nun auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03) und stellt klar, dass in Ausnahmefällen, „in denen die Gebühren des 2,3-fachen Satzes zu 75 Prozent und mehr vom Einsatz einmalig verwendbarer Werkzeuge aufgezehrt werden“, eine gesonderte Berechnung gegebenenfalls möglich ist.

    Überschreiten der Abrechnungsfrequenz: Analogberechnung

    Verschiedene Leistungen sind in ihrer Abrechnungshäufigkeit begrenzt (zum Beispiel GOZ-Nr. 1010 „nur dreimal innerhalb eines Jahres“). Bei medizinischer Notwendigkeit kann eine darüber hinausgehende Erbringung dieser Leistungen in Folgesitzungen jedoch notwendig sein. In diesen Fällen kommt eine direkte Berechnung der Leistung nicht in Betracht, da die Leistung auf eine bestimmte Anzahl beschränkt ist. Die erbrachte Leistung ist daher in der GOZ nicht beschrieben und nach Auffassung der BZÄK analog zu berechnen. Die Nrn. 1000, 1010, 1020, 1030, 4000 und 4005 haben nun den Hinweis erhalten, dass weitere indizierte Leistungen der beschriebenen Art nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden können.