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    BZÄK hat ihren GOZ-Kommentar aktualisiert‒ die Änderungen

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat am 14.04.2021 über ihren Informationsletter mitgeteilt, dass eine aktualisierte Fassung ihres GOZ-Kommentars vorliegt. Dieser Beitrag informiert über die vorgenommenen Änderungen und erläutert, wie diese sich auswirken. |

    Änderungen zu Nr. 0040 GOZ

    Die Leistungslegende zu Nr. 0040 GOZ lautet: „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung“.

     

    Änderungen: Aus der bisherigen Formulierung im ersten Absatz: „Die Nummer 0040 ist dann berechnungsfähig, wenn Bestandteil der Behandlungsplanung FAL/FTL oder KFO-Behandlungsmaßnahmen sind.“ wird nun „Die Nummer 0040 ist dann berechnungsfähig, wenn Bestandteil der Behandlungsplanung sowohl FAL als auch FTL oder KFO-Behandlungsmaßnahmen sind.“ Diese Passage wird noch ergänzt um den Satz: „Eine lediglich versorgungsbegleitende Berechnung von Leistungen aus dem Abschnitt J reicht nicht aus.“