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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Anästhesien in der GOZ 2012: Worauf zu achten ist

    | Die GOZ 2012 hat auch Veränderungen bei Anästhesieleistungen mit sich gebracht, vor allem die Möglichkeit zur Berechnung des Anästhetikums. Nachfolgend informieren wir Sie über die Änderungen und Möglichkeiten. |

     

    GOZ-Nr. 0080 (Intraorale Oberflächenanästhesie ,.., 40 Punkte)

    Hier gibt es keine Änderung. Sie wird für das Aufbringen von Sprays, Lösungen, Gelen oder Ähnlichem abgerechnet. Ebenso gehören thermische oder elektrische Verfahren dazu. Nach Wirkungsverlust kann diese Leistung auch ein zweites Mal angesetzt werden. Eine Begründung ist nicht zwingend, jedoch empfehlenswert. Das Material ist mit der Leistung abgegolten. Werden mehrere Bereiche behandelt, die in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich liegen, rechtfertigt dies die Anhebung des Steigerungsfaktors.

     

    GOZ-Nr. 0090 (Intraorale Infiltrationsanästhesie, 60 Punkte)

    Diese Gebührennummer ist ohne Begründung nur noch einmal je Zahn abrechnungsfähig. Sofern ein Einstich zur vollständigen Schmerzausschaltung nicht reicht, kann die Nr. 0090 auch mehrfach abgerechnet werden. Ebenso ist die Leistung bei langandauernden Eingriffen nochmals berechenbar. Entsprechend der zahnmedizinischen Notwendigkeit kann eine Infiltrationsanästhesie auch in einem zahnlosen Kiefer mehrfach berechnet werden. Dann ist eine kurze nachvollziehbare Begründung notwendig. Die GOZ-Bestimmungen lauten: „Wird die Leistung nach der Nr. 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den Nrn. 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.“

     

    GOZ-Nr. 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie, 70 Punkte)

    Diese Leistung wird nach wie vor je Kieferhälfte berechnet und kann bei lang andauernden Eingriffen ein zweites Mal erforderlich und damit berechenbar sein. Eine zusätzliche Berechnung der Nr. 0090 ist zum Beispiel bei Notwendigkeit der Ausschaltung von Anastomosen möglich. In Fällen, in denen eine mehrfache Leitungsanästhesie nach Nr. 0100 oder eine zusätzliche Infiltrationsanästhesie nach Nr. 0090 erforderlich ist, ist eine Begründung empfehlenswert. Ohne diese nachvollziehbare Begründung werden die Kostenerstatter eine mehrfache oder Nebeneinanderberechnung monieren. Eine Leitungsanästhesie kann nicht nur im Unter-, sondern auch im Oberkiefer erfolgen.

     

    Zur Höhe der Materialkosten schreibt das Bundesgesundheitsministerium in der Begründung: „Nach den Angaben der BZÄK ist davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nrn. 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rund 0,5 Euro verwendet werden.“ In Bezug auf die Berechnung des Anästhetikums ist die Dokumentation über die Anzahl der verbrauchten Ampullen sowie möglicher Begründungen zu den o. g. Fällen jetzt zwingend notwendig. Gemäß § 6 Abs. 2 besteht für den Zahnarzt kein Zugriff mehr auf die Anästhesieleistungen nach GOÄ-Nrn. 450 bis 498. Diese Einschränkung betrifft nicht die MKG-Chirurgen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 8 | ID 31883200