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  • · Fachbeitrag · Prävention

    Sind die BEMA-Nrn. IP1, IP2 und IP4 mit den Nrn. 1040 und 4050/4055 GOZ kompatibel?

    von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen

    | Bei Kindern und Jugendlichen sind viele Zahnarztpraxen noch zögerlich, private Leistungen anzubieten. Dennoch werden Leistungen erbracht, die in der Definition keine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Schauen Sie genau hin, planen Sie für 2026 ein Umdenken und verschenken Sie kein Honorar. |

    So denken Sie in drei Schritten um

    Um die IP-Leistungen der GKV künftig wirtschaftlicher anzubieten und abzurechnen, gehen Sie in drei Schritten vor.

     

    1. Schritt: Erfassen Sie die Leistungen!

    Die Sachleistung ist begrenzt und deutlich beschrieben. Harte Beläge werden einmal im Jahr für gesunde Patienten ohne Pflegegrad mit der BEMA-Nr. 107 berechnet. Die IP-leistungen der GKV sind jedoch je Halbjahr zu erbringen. Mit der BEMA-Nr. IP4 dürfen Sie die Entfernung von weichen Belägen als Leistungsinhalt betrachten. Nehmen Sie das IP-Programm in Ihrer Praxis unter die Lupe, welche Leistungen erbringen Sie ohne diese zu Berechnen? Die zweite Zahnsteinentfernung im folgenden Halbjahr? Umfangreiche Belagsentfernung zur BEMA-Nr. IP4? Bedenken Sie, mit ca. 16,50 Euro für die Nr. IP4 sind die Entfernung weicher Beläge, das Auftragen der Fluoridierung inkl. Materialkosten honoriert. Ist Ihr Aufwand damit abgedeckt? Erfassen Sie den routinemäßigen Ablauf der Nr. IP4 in Ihrer Praxis. Decken sich Aufwand und Honorar? Erfassen Sie den Aufwand für Ihre Patienten: Gibt es Patienten, die mehr Leistungseinsatz benötigen?