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  • · Prävention

    PZR und Zahnsteinentfernung ‒ beide Leistungen in gleicher Sitzung und Region abrechenbar?

    Bild: ©Kzenon - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Patienten haben oftmals eine lange Anreise zur Praxis, sodass man versucht, möglichst viele Therapien in einer Behandlung durchzuführen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Entfernung von harten Zahnbelägen bei gesetzlich Versicherten neben der professionellen Zahnreinigung (PZR) am selben Tag und in derselben Sitzung für identische Zähne abrechenbar sind. |

     

    Zahnsteinentfernung in der GKV

    Jeder gesetzlich versicherte Patient hat grundsätzlich einmal im Kalenderjahr Anspruch auf die „Entfernung harter Zahnbeläge“ nach BEMA-Nr. 107. Für gesetzlich Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, ist die Entfernung harter Zahnbeläge einmal pro Kalenderhalbjahr abrechenbar (BEMA-Nr. 107a).

     

    Gesetzliche Krankenkassen haben begonnen, eine sachlich-rechnerische Berichtigung der BEMA-Nr. 107 zu beantragen. Denn seitdem sich viele Krankenkassen an den Kosten einer PZR beteiligen, reichen die Patienten ihre PZR-Rechnungen dort zur Kostenübernahme ein. Welche Krankenkassen sich an den Kosten beteiligen, erhebt die KZBV regelmäßig in einer Umfrage (zur Erhebung vom Januar 2022 vgl. AAZ 01/2022, Seite 1, Abruf-Nr. 47849541).