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  • · Fachbeitrag · Parodontologie

    Wann muss zur Dokumentation der BEMA-Nr. UPTg eine neue PSA erstellt werden?

    | FRAGE: „Wir haben eine Frage zur Dokumentation der BEMA-Nr. UPTg, genauer gesagt zur notwendigen Dokumentation des klinischen Befundes. Es sollen der röntgenologische Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter) dokumentiert werden. In der Leistungsbeschreibung steht nicht, ob eine neue Panoramaschichtaufnahme (PSA) erstellt werden soll oder ob wir uns auf die PSA vom Anfang der PAR-Therapie beziehen sollen. Können Sie uns bitte eine eindeutige Aussage dazu senden?“ |

     

    • Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. UPTg

    „Untersuchung des Parodontalzustands. Die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPTd verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPTg ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar.“

     

    Antwort: Es ist richtig, dass bei der BEMA-Nr. UPTg zum Leistungsinhalt neben den klinischen Befunden auch die Dokumentation des Röntgenbefundes dazugehört. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur BEMA-Nr. UPTd.