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  • · Fachbeitrag · Neue Behandlungsmethoden

    Den Laser anwenden und nach der GOZ berechnen

    | Der Laser wird in verschiedenen Bereichen der Zahnheilkunde angewandt - so in der Diagnostik (Kariesdiagnostik), zur Entfernung von Karies, in der Chirurgie zum Entfernen von Hautwucherungen, zur Lippenbandentfernung oder zum Desinfizieren von Wunden. In der Parodontologie kann mittels Laser eine Reinigung der Zahntaschen durchgeführt werden. Auch in der Implantologie bei der Behandlung der Periimplantitis oder bei Wurzelkanalbehandlungen zur Sterilisation der behandelten Wurzelkanäle wird er eingesetzt. Probleme bereitet die Abrechnung, vor allem nach der neuen GOZ. |

    Besondere Ausführung oder selbstständige Leistung?

    Um die Behandlung mit dem Laser nach GOZ/GOÄ richtig in Rechnung zu stellen, müssen mehrere Punkte berücksichtigt werden. Bei der Berechnung ist beispielsweise zu beachten, ob die Laserbehandlung als Zuschlag zu einer zahnärztlichen Leistung berechnet werden kann. Wenn nicht, stellt sich die Frage: Ist die Laseranwendung eine besondere Ausführung einer vorhandenen Leistung oder handelt es sich um eine selbstständige zusätzliche Leistung?

    Die Berechnung des Zuschlages nach der GOZ-Nr. 0120

    Seit Einführung der neuen GOZ liegt auch eine Berechnungsmöglichkeit des Lasers in Form eines Zuschlages vor: „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nrn. 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160“. Die zahnärztlichen Leistungen, neben denen der Zuschlag für den Laser berechnet werden kann, sind hier abschließend aufgeführt. Für diesen Zuschlag wurde kein Festbetrag angesetzt, vielmehr wurde die Abrechnungsbestimmung aus der GOÄ übernommen: „Der Zuschlag nach der Nr. 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.“ Der Höchstsatz für den Laser wurde damit auf 68 Euro fixiert. Es folgt ein Berechnungsbeispiel: