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  • · Fachbeitrag · Mehrkostenvereinbarung (Teil 2)

    So vereinbaren Sie Mehrkostenleistungen bei der Kfo-Behandlung für GKV-Patienten korrekt!

    | In AAZ 05/2015, Seite 06 ff., haben wir Tipps zur korrekten Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie gegeben. Auch für kieferorthopädische Behandlungen sind solche Mehrkostenvereinbarungen mit GKV-Patienten möglich und sehr relevant, da vielfach Behandlungen gewünscht werden, die über Vertragsleistungen hinaus gehen. Nicht selten werden bei den Vereinbarungen Fehler gemacht. Was zu beachten ist, damit dies nicht passiert, wird nachfolgend erläutert. |

    Kfo-Positivliste als Orientierungshilfe für Zusatzleistungen

    Bereits im Jahre 2005 hatten sich die Techniker Krankenkasse (TK), die KZBV und der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) auf eine Positivliste geeinigt, die vertragliche kieferorthopädische Leistungen konkretisiert und auf deren Basis Mehrkostenvereinbarungen für kieferorthopädische Leistungen möglich sind. Werden die dort niedergelegten Bedingungen eingehalten, erkennen auch die anderen Krankenkassen Vereinbarungen auf Grundlage der Positivliste an. Darauf weist auch der KZBV-Leitfaden „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ explizit hin.

     

    Die Positivliste finden Sie auch auf aaz.iww.de unter „Downloads“ (Arbeitshilfen). Neben der Positivliste existieren verschiedene regionale Vereinbarungen - zum Beispiel im Bereich der KZVen Baden-Württemberg oder Nordrhein -, die ebenfalls zur Bewertung von Kfo-Leistungen bei GKV-Patienten herangezogen werden können.