Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Kann man während der UPT in die AIT zurück?

    | FRAGE: „Während einer laufenden UPT-Strecke hat sich ein Zahn als behandlungsbedürftig herausgestellt, für den zum Zeitpunkt des PAR-Antrags noch kein Behandlungsbedarf bestand und der daher auch keine Behandlung nach AITa/b erhalten hat. Wie lässt sich die Behandlung für diesen Zahn abrechnen?“ |

     

    Antwort: Die PAR-Richtlinie sieht vor, dass bei der Befunderhebung für die anstehende Parodontitisbehandlung alle behandlungsbedürftigen Befunde aufgenommen und die Behandlung entsprechend geplant und beantragt wird. Diese Befundaufnahme erfolgt sorgfältig, damit alle notwendigen Behandlungen veranlasst werden können. Andererseits dürfen keine größeren Sondierungstiefen als tatsächlich vorhanden angegeben werden, um Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erbringen, die dem Patienten zum Zeitpunkt der Planung nicht zustehen.

     

    Der Verordnungsgeber geht bei dem Verlauf der Behandlung, die in der Richtlinie als schematische Behandlungsstrecke dargestellt ist, von einem regulären Verlauf aus. Dieser führt i. d. R. dazu, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten durch die Behandlung verbessert. Es gibt aber in der Praxis auch Fälle, bei denen eine Allgemeinerkrankung zu unerwarteten Verläufen führt oder durch die fehlende Compliance des Patienten eine Verschlechterung eintritt. In diesen Fällen kann trotzdem nicht von der vorgegebenen Behandlungsstrecke abgewichen werden. Ein „Zurückabbiegen“ während der UPT-Phase in die AITa/b ist nicht möglich. Dasselbe gilt sinngemäß für eine nachträgliche oder erneute chirurgische Maßnahme im Sinne der BEMA-Nr. CPTa/b.