· Fachbeitrag · Leistungsanspruch
Neue Regelungen für minderjährige Asylsuchende
Am 28.04.2026 sind das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz im Bundesgesetzblatt erschienen. Damit soll die deutsche Rechtslage an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems angepasst werden. Für die Gesundheitsversorgung und damit auch für die zahnärztliche Behandlung ergeben sich daraus u. a. veränderte Leistungsansprüche bei minderjährigen Asylsuchenden.
Hintergrund: GEAS-Anspassungsgesetz
Das deutsche GEAS-Anpassungsgesetz zur Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist überwiegend am 12.06.2026 in Kraft getreten (einzelne Vorschriften wie Teile des Asylbewerberleistungsgesetzes galten bereits ab dem 29.04.2026). Verabschiedet wurde das Gesetz im Frühjahr 2026 durch Bundestag und Bundesrat.
Minderjährige Asylsuchende werden bessergestellt
Diese sehen vor, dass minderjährige Asylsuchende „dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind.“ Zur Umsetzung im nationalen Recht wird in § 4 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) künftig geregelt, dass auf Minderjährige die Regelungen der §§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch (SGB) XII entsprechend anzuwenden sind.
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