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  • · Fachbeitrag · Laborabrechnung

    BEL II - 2014 in Kraft - einige Auslegungsfragen sind noch offen

    | Bereits in AAZ 12/2014 hatten wir ausführlich über das neue BEL II - 2014 mit den wichtigsten Änderungen berichtet. Mitte Dezember wurden wir dann von der Nachricht überrascht, dass sich die Einführung des BEL II 2014 wegen fehlender Bundesmittelpreise für zahntechnische Leistungen auf den 1. April 2014 verschiebt. Diese sind inzwischen vereinbart und wurden von den Vertragspartnern für die einzelnen Leistungsnummern auf regionaler Ebene abgestimmt, sodass das BEL II - 2014 jetzt zum 1. April in Kraft getreten ist. Im Raum stehen aber noch einige Kritikpunkte der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und offene Auslegungsfragen. |

    Die wichtigsten Kritikpunkte der KZBV

    Der Beitrag zum BEL II 2014 aus AAZ 12/2013 orientierte sich unter anderem an einem Gemeinsamen Rundschreiben des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und des GKV-Spitzenverbandes aus dem Oktober. Dieses wurde von der KZBV in diversen Punkten heftig kritisiert. Die Kritik der KZBV entzündet sich unter anderem an folgenden Punkten:

     

    1. Zweifel an behaupteter „Klarheit und Transparenz“

    Laut dem Gemeinsamen Rundschreiben sollen durch die Erläuterungen zur Abrechnung „Klarheit und Transparenz“ hinsichtlich der Verfahren und die „Ergebnisqualität für die Leistungen der Regelversorgung“ hergestellt werden. Nach Auffassung der KZBV ist bereits schwer nachvollziehbar, wie mit den neuen Erläuterungen zur Abrechnung die „Mindeststandards bei der Erstellung eines Werkstücks“ eingehalten werden könnten. Darüber hinaus beanstandet die KZBV missverständliche Formulierungen in diversen Einzelpositionen bzw. fehlende Klarstellungen in den Erläuterungen.

     

    2. Vertragspartner des BEL II können Zahnärzten keine Pflichten auferlegen

    Zu den Neuregelungen in § 1 Abs. 3 („Auftragsvergabe“) der Einleitenden Bestimmungen stellt die KZBV klar, dass die Vertragspartner des BEL II nicht berechtigt seien, Regelungen zu treffen, die die Vertragszahnärzte verpflichten, nicht auftragsgegenständliche Angaben im Zuge der Auftragserteilung an das Labor zu machen. Die Angabe der im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Festzuschuss-Befunde sei weder notwendig, um den Auftrag zur Herstellung zahntechnischer Produkte ordnungsgemäß ausführen zu können, noch relevant für die Rechnungslegung, da nicht im BEL II aufgeführte zahntechnische Leistungen, die innerhalb von gleich- oder andersartigen Versorgungsanteilen erbracht werden, ohnehin nicht nach BEL II abgerechnet werden könnten.

     

    Die Angabe des Versichertenstatus, insbesondere des Vorliegen eines Härtefalls, soll laut dem Gemeinsamen Rundschreiben des VDZI und des GKV-Spitzenverbandes ebenfalls übermittelt werden. Hiergegen spricht nach Auffassung der KZBV bereits die Schweigepflicht.

     

    3. Lotmaterial: 75-prozentige Berechenbarkeit unpraktikabel

    Zur Berechenbarkeit von Lotmaterial gemäß § 2 Abs. 4 weist die KZBV darauf hin, dass eine Berechnung von „75 Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten“ unpraktikabel und ungeeignet ist, die ausgerufenen Ziele der „Klarheit und Transparenz“ zu erreichen. Es sei zudem offenzulegen, in welcher Höhe ein gegebenenfalls pauschalisierter Kostenanteil für Lotmaterial in der L-Nr. 807-0 (Metallverbindung) verbleibt. Bezüglich der Berechenbarkeit der Materialkosten für das Registrierbesteck bei der Stützstiftregistrierung fehle der Hinweis, dass die aufgenommene Ergänzung in § 2 Abs. 4 nur klarstellenden Charakter habe. Diese Berechnungsfähigkeit habe bereits durch die Erläuterungen zur L-Nr. 023 0 gemäß BEL II 2006 bestanden.

     

    4. Nichts Neues bei der BEL-Nr. 005 1

    Das gewählte Beispiel für die „Erläuterungen zur Abrechnung“ ist nach Auffassung der KZBV unglücklich gewählt. Bei der L-Nr. 005 1 (Modell zur Stumpfherstellung) habe sich bis auf die Bezeichnung „Erläuterung zur Abrechnung“ inhaltlich nichts geändert. Vielmehr sei der Begriff des Kunststoffmodells, über den viel diskutiert worden sei, nach wie vor nicht in den Erläuterungen zu finden. Zudem sei die Notwendigkeit der Verwendung von Kunststoffen bei der Herstellung eines Sägemodells unter Wirtschaftlichkeitsaspekten noch nicht abschließend geklärt.

     

    5. Verstoß gegen Grundsätze des Festzuschusssystems

    Sehr kritisiert wird von der KZBV die Verknüpfung der L-Nrn. 301 0, 301 8, 361 0 und 361 8 BEL II in den Erläuterungen mit der Verwendung eines Mittelwertartikulators nach den L-Nrn. 012 0 bzw. 012 8 BEL II. Dies widerspreche den Grundsätzen der Abrechnung innerhalb des Festzuschusssystems. Danach sind die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die bei den jeweiligen Befunden verzeichnet sind, nach BEMA und BEL-II abzurechnen. Nur Leistungen, die dort nicht enthalten sind, dürften nach GOZ bzw. außerhalb des BEL II abgerechnet werden. Die gewählte Formulierung führe hingegen dazu, dass für den Fall der Verwendung eines teil- oder volladjustierbaren Artikulators auch die Auf- und Fertigstellung einer Prothese (oder einer herausnehmbaren Suprakonstruktion in dem Ausnahmefall nach Nr. 36b der Zahnersatz-Richtlinie) nicht nach BEL II abgerechnet werden könnte. Dieser Feststellung widerspricht die KZBV.

    Ausblick

    Als Konsequenz aus ihrer Kritik empfahl die KZBV den KZVen, die Zahnärzte vorerst nicht über den Inhalt des Rundschreibens des VDZI zu informieren. Sie kündigte an, ihnen ein eigenes umfassendes Rundschreiben zur Änderung des BEL II - 2014 zur Verfügung zu stellen. Dieses steht aber auch über drei Monate nach dessen Ankündigung noch aus!

     

    FAZIT | Noch ist in Sachen „Neues BEL II - 2014“ einiges im Fluss. Daher kann den Praxen nur empfohlen werden, die aktuellen Entwicklungen zu verfolgen, Auslegungen ihrer regionalen KZV in den Rundschreiben zu beachten und die Informationsveranstaltungen zum BEL 2014 wahrzunehmen. AAZ wird weiter berichten.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 2 | ID 42598140