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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Häufig gestellte Fragen zur Kostenerstattung nach § 13 SGB V bei GKV-Patienten

    von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl.VWA), Praxismanagerin, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Bestimmte Behandlungen sind als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur begrenzt möglich (zum Beispiel Endodontie; AAZ 06/2024, Seite 2 ff.) § 13 Sozialgesetzbuch (SGB) V sieht dafür das Prinzip der Kostenerstattung vor. Dazu erreichten die Redaktion in den letzten Wochen erreichten mehrere Fragen. Dieser Beitrag gibt die Antworten. |

    Zeitpunkt der Information

    Frage: Bis wann muss der Patient der Krankenkasse mitteilen, dass er die Kostenerstattung wählt?

     

    Antwort: Der Versicherte muss vor (!) Inanspruchnahme der Leistung seine Krankenkasse über seine Wahl der Kostenerstattung nach § 13 SGB V informieren. Er kann die Erstattung für sich selbst und/oder mitversicherte Familienangehörige über mindestens drei Monate wählen. Dabei darf die Kostenerstattung auf die zahnmedizinische Versorgung beschränkt werden.