Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung


    Prothetik-Wiederherstellungsmaßnahmen: Bema-Nr. 100 zuzüglich Nrn. 98f oder 98h möglich?


    | Unser Beitrag „Wiederherstellungen von Prothesen im Kunststoff- und Metallbereich“ in AAZ 3/2013, Seiten 6 ff. hat zu regen Reaktionen von Lesern geführt. Insbesondere zum Beispiel 7 „Verlust und Ersatz einer gegossenen zweiarmigen Klammer“ gab es einige Zuschriften, die sich vor allem auf folgende Frage fokussierten: Wann dürfen gegossene Halte- und Stützvorrichtungen nach Bema Nr. 98h/1 neben einer Wiederherstellungsmaßnahme nach Bema-Nr. 100 angesetzt werden? |

    Abrechnungsvoraussetzungen für Nebeneinanderberechnung


    Zum Ansatz der Nrn. 98f oder 98h neben der Nr. 100 gibt es folgende vereinbarte Bema-Abrechnungsbestimmung:


    • Die maßgebliche Bema-Abrechnungsbestimmung

    Leistungen nach Nr. 98f oder h sind neben Leistungen nach der Nr. 100 abrechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist. Das Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung kann nicht nach Nr. 98f oder h abgerechnet werden.

    Das alleinige Wiederbefestigen einer Klammer löst keine Nr. 98f oder 98h neben der Nr. 100 aus. Voraussetzung ist also eine Neuplanung, deren Notwendigkeit der Zahnarzt dokumentieren muss. 


    Wann sind die Bedingungen für eine Neuplanung gegeben?


    Die Voraussetzungen für eine Neuplanung sind zum Beispiel in folgenden Fällen erfüllt:


    • Wenn der ursprüngliche Klammerzahn extrahiert wird und eine neue Klammer an einer anderen Stelle der Prothese angebracht werden muss, die Klammer somit „verlegt“ werden muss, ist eine Neuplanung zweifellos erforderlich.


    • Wenn an derselben Stelle die gleiche Klammer angebracht wird, ist der Ansatz der Nr. 98f oder h neben der Nr. 100 zwar kritisch, muss aber nicht zwingend falsch sein, wenn der Zahnarzt tatsächlich einen „Neuplanungsaufwand“ hatte. Dies muss aber nachvollziehbar dokumentiert sein. 


    • Wird eine verloren gegangene, zwei Zähne umfassende Doppelbogenklammer (Nr. 98f) durch eine gegossene Bonwillklammer (Nr. 98h) ersetzt, mit der auch zwei Zähne umfasst werden, ist dies eine Versorgungsform, die eine Neuplanung durch den Zahnarzt erfordert und deshalb die Nr. 98h/1 neben der Nr. 100b auslöst.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 11 | ID 38848970