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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Die Abrechnung von Reparaturleistungen beim Auffüllen von Sekundärteleskopen

    | Wie wird das Auffüllen von Sekundärteleskopkronen einer Prothese beim Kassenpatienten abgerechnet, wenn der jeweilige Zahn mit dem dazugehörigen Primärteleskop z. B. extrahiert wurde? Diese Frage wirft in der Praxis abrechnungstechnisch regelmäßig Probleme auf. Dabei sind mehrere Maßnahmen möglich, wobei auch deren Abrechnung jeweils unterschiedlich gehandhabt werden muss. |

    1. Möglichkeit: Direktes Verfahren

    Eine Möglichkeit ist das Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren. Dies wird bei einem Kassenpatienten mit der BEMA-Nr. 100a (Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese kleineren Umfangs) über einen Heil- und Kostenplan abgerechnet. Der GKV-Patient erhält dafür den Festzuschuss 6.0 (Wiederherstellungsbedürftige herausnehmbare-/Kombinationsversorgung ohne Abformung und ohne Erfordernis zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese).

     

    Bei dieser Maßnahme können als Auslagen nur die Praxiskosten berechnet werden, also die Materialkosten für die verwendete Kunststoffmasse. Zahntechnische Leistungen können in solchen Fällen nicht in Ansatz gebracht werden.