· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
BMG gibt grünes Licht für BEMA-Anpassung zur UPT-Frequenzen
| Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Weg freigemacht für eine Anpassung des BEMA infolge der Änderung der PAR-Richtlinie. In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, wie mit vulnerablen Patientengruppen zu verfahren ist. |
BEMA-Änderungen werden wie geplant wirksam
Das BMG hat mit Schreiben vom 28.04.2025 mitgeteilt, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen zur Änderung der BEMA-Nr. UPT mit Wirkung zum 01.07.2025 nicht beanstandet wird, so die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in einer aktuellen Mitteilung. Damit werden die Richtlinienänderungen (AAZ 03/2025, Seite 3 ff.) und die BEMA-Änderungen (AAZ 05/2025, Seite 4 ff.) im zweiten Kalenderhalbjahr wie geplant wirksam. Zahnarztpraxen sollten rechtzeitig entsprechende Updates der Softwarehersteller im Praxisverwaltungssystem einspielen.
Sog. §22a-Fälle erhalten weiter die bedarfsgerechte Behandlungsstrecke
Im Zuge der Anpassung der Abrechnungsmodule wurde die Frage eruiert, ob sich die o. g. Änderungen auch auf die Abrechnung der PAR-Fälle für Patienten mit Pflegegrad nach § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX beziehen. Diesbezüglich stellte die KZBV klar, dass lediglich die PAR-Richtlinie und nicht die allgemeine Behandlungsrichtlinie geändert wurde, in der wiederum die Behandlung der genannten Patientengruppen geregelt ist, wenn es um das verkürzte Genehmigungsverfahren und die modifizierte Behandlungsstrecke geht.
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