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  • · Nachricht · Kassenabrechnung

    Behandlung Schlafapnoe: Die Unterkieferprotrusionsschiene wird Kassenleistung

    | Die Unterkieferprotrusionsschiene als Zweitlinientherapie zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe soll künftig Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung werden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesauschusses (G-BA) am 20.11.2020 gefasst. Darauf weist die KZBV in einer Pressemitteilung vom selben Tag hin. |

     

    Die KZBV hatte sich im G-BA erfolgreich dafür eingesetzt, dass Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in die Versorgungsstrecke bei obstruktiver Schlafapnoe hinsichtlich des Ausschlusses zahnmedizinischer Kontraindikationen, der Anfertigung und Anpassung der Schiene, der Schieneneingliederung sowie der Einstellung des Protrusionsgrades eingebunden werden. Die Therapie mit einer individuell hergestellten Unterkieferprotrusionsschiene ist künftig auf Grundlage einer vertragsärztlichen Indikationsstellung als sogenannte Zweitlinientherapie für leichte, mittelgradige und schwere Schlafapnoe vorgesehen.

     

    Nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen verantworten Vertragszahnärzte die Anfertigung und Anpassung der Schiene. Diese Anpassung erfolgt in enger Abstimmung mit den verordnenden Vertragsärzten. Auf Grundlage des G-BA-Beschlusses sind im Anschluss noch Beratungen zur Ausgestaltung der korrespondierenden vertragszahnärztlichen Vorgaben notwendig.

     

    Der Beschluss des G-BA wird zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt ‒ im Fall einer Nichtbeanstandung ‒ nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach verhandeln (Zahn)Ärzte und Krankenkassen die Höhe der (zahn)ärztlichen Vergütung, auch auf Grundlage einer noch zu entwickelnden Regelung in einer Richtlinie im vertragszahnärztlichen Bereich. Die Unterkiefer-Protrusionsschiene kann als vertragsärztliche Leistung verordnet werden, wenn die Abrechnungsziffern vorliegen.

    Quelle: ID 47004303