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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Pauschalhonorare sind auch für private Behandlungen bei GKV-Patienten nicht zulässig

    | Der Wunsch, die Verwaltung der Zahnarztpraxis zu entlasten und eine private Behandlung - zum Beispiel eine Implantatinsertion - mit einem gesetzlich versicherten Patienten pauschal zu vereinbaren und zu liquidieren, ist durchaus verständlich. So werden in der Praxis immer mal wieder auch solche Pauschalhonorare vereinbart. Doch Vorsicht: Dies ist mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher nicht zulässig! |

     

    Rechtsgrundlagen

    Die gesetzliche Grundlage zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ist in § 15 des Zahnheilkundegesetzes verankert: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für zahnärztliche Leistungen festzusetzen.“ Mit „Gebührenordnung“ ist die GOZ gemeint. Und in § 1 Abs. 1 GOZ heißt es:

     

    • § 1 Abs. 1 GOZ

    „Die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“