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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz lässt die Festzuschüsse für Zahnersatz sinken

    Zum 30.07.2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) in Kraft getreten. Darin enthalten sind einige für die Zahnarztpraxen maßgebende Finanzregelungen, die ab dem 01.01.2027 gelten. Unter anderem wurde festgelegt, dass die Festzuschüsse für Zahnersatz (ZE) um 10 Prozentpunkte abgesenkt werden. Damit werden sie wieder auf das Niveau vor Oktober 2020 reduziert. Wichtig: Der Vergütungsanspruch für Zahnarztpraxen bleibt praktisch unberührt. 

     

    Für die meisten GKV-Versicherten steigt der Eigenanteil

    Für die meisten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt dadurch der selbst zu tragende Anteil an den ZE-Kosten. Die Regelungen für Härtefallpatienten bleiben unverändert bestehen. Für Versicherte mit geringem Einkommen oder bei Vorliegen einer unzumutbaren finanziellen Belastung wird die Regelversorgung weiterhin vollständig erstattet. Maßgebend für die zeitliche Abgrenzung dürfte, wie üblich, das Ausstellungsdatum des Heil- und Kostenplans (HKP) sein. Ist der Festzuschuss vor dem 01.01.2027 bewilligt worden, gilt weiterhin die bisherige Regelung. Für den Bonuszeitraum ist nicht das Kalenderjahr maßgebend, in dem der HKP aufgestellt wird, sondern der jeweils davor liegenden Fünf- bzw. Zehn-Jahres-Zeitraum.

     

    Höhe der Festzuschüsse bei GKV-Patienten

    Bonussatz bei Status
    bis 31.12.2026
    ab 01.01.2027

    ohne nachgewiesenen Bonus von 5 Jahren

    60 %

    50 %

    5 Jahre lückenlose Vorsorgeuntersuchungen

    70 %

    60 %

    10 Jahre lückenlose Vorsorgeuntersuchungen

    75 %

    65 %

     

    KZBV plädiert für Finanzierung präventionsorientierter PAR-Therapie ...

    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) plädiert dafür, die durch diese Absenkung eingesparten Finanzmittel gezielt in eine präventionsorientierte Parodontitis-(PAR-)Therapie einfließen zu lassen.

     

    ... und sieht höheren Eigenanteil durch Zusatzversicherungen abgedeckt

    Die KZBV geht auch davon aus, dass der Versichertenanteil teils oder sogar in hohem Maße durch die PKV-Zahnzusatzversicherung abgedeckt wird. Denn laut der Sechsten Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS 6) ging die Zahl der Neuversorgungen mit ZE in den letzten zehn Jahren um rund 12 Prozent auf rund vier Mio. jährlich zurück, während die Zahl der privaten Zahnzusatzversicherungen auf gut 20 Mio. (Stand 2024) anstieg.

     

    Am Vergütungsanspruch der Zahnarztpraxen ändert sich faktisch nichts

    Der Vergütungsanspruch der Zahnarztpraxis bleibt praktisch unberührt. Dieser richtet sich weiter nach den Vergütungsregelungen im BEMA und in der GOZ.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 4 | ID 50929638